Rechtssatz 1
Der Umfang einer solchen Basisversorgung kommt anschaulich in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 30 Asylgesetz [RV 952 BlgNR XXII. GP, Seite 51 letzter Absatz, Seite 52 erster Absatz]) zum Ausdruck, wo es heißt:
"[...] So haben überdies Univ. Prof. Dr. P. Hofmann, T. Lahousen, R.Bonelli in ihrem Artikel ¿Psychopharmakologische Therapie der posttraumatischen Belastungsstörung' (Friedmann, Hofmann, Lueger-Schuster, Steinbauer, Vyssoki (Hrsg.) Psychotrauma - die Posttraumatische Belastungsstörung, Springer 2004, S. 95 f) auf die große Bedeutung und hohe Wirksamkeit der medikamentösen Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung hingewiesen. Die medikamentöse Behandlung wird durch die Überstellung in einen Dritt- oder Dublinstaat nicht beeinträchtigt und spricht dieser Umstand daher gegen eine gesundheitsschädigende Vorgangsweise.[...]"