RS AsylGH Beschluss 2009/01/26 E5 226862-3/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2009
beobachten
merken
Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages nach § 73 Abs. 2 AVG setzt voraus, dass die Behörde über einen Antrag oder eine Berufung einer Partei innerhalb der im § 73 Abs. 1 AVG bestimmten Frist nicht entschieden hat. Wird über diesen Antrag oder diese Berufung (auch nach Ablauf der sechsmonatigen Frist für die Entscheidung) entschieden, so bedeutet dies, dass kein solches Verwaltungsverfahren mehr anhängig ist (vgl VwGH 28.10.1997, 97/05/0196 mwN). Daraus ergibt sich, dass zwar das Bundesasylamt seine Entscheidungspflicht ursprünglich verletzt haben mag (da es erst sieben Monate nach der Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung den entsprechenden Bescheid erlassen hat), jedoch im Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages eine maßgebliche Voraussetzung für die Zulässigkeit dieses Devolutionsantrages, dass nämlich über den Antrag auf Verlängerung noch nicht entschieden wurde, nicht mehr vorlag (VwGH 22.04.1999, 98/07/0107).

Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Devolution, Entscheidungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten