RS AsylGH Erkenntnis 2009/01/29 B9 316508-1/2008

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Veröffentlicht am 29.01.2009
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Rechtssatz 3

 

Es kann es im Hinblick auf die Abweisung des Asylantrages auch dahingestellt bleiben, ob die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung durch Dritte vom Staat geduldet würde, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist seine Verfolgungssituation glaubhaft zu machen.

Schlagworte
private Verfolgung, staatlicher Schutz, Zumutbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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