RS AsylGH Erkenntnis 2009/02/02 S1 316841-3/2009

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Veröffentlicht am 02.02.2009
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105).

Schlagworte
Verschulden, Wiederaufnahme
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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