Index
E2D Assoziierung Türkei;Norm
ARB1/80 Art6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des O I in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 14. März 2007, Zl. LGSW/Abt. 3/08115/1460589/2007, betreffend Verlängerung einer Arbeitserlaubnis, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des O römisch eins in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 14. März 2007, Zl. LGSW/Abt. 3/08115/1460589/2007, betreffend Verlängerung einer Arbeitserlaubnis, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 3. Jänner 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner vom 4. Jänner 2005 bis 3. Jänner 2007 gültigen Arbeitserlaubnis.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 9. Jänner 2007 wurde dieser Antrag gemäß § 14e Ausländerbeschäftigungsgesetz abgelehnt. In der Begründung dieses Bescheides wurde darauf verwiesen, dass nach der zitierten Bestimmung die Arbeitserlaubnis nur verlängert werden könne, wenn der Antragsteller in den letzten zwei Jahren vom Zeitpunkt der Antragseinbringung zurückgerechnet mindestens 18 Monate im Bundesgebiet gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt und rechtmäßig niedergelassen war. Innerhalb des Beobachtungszeitraumes, das sei vom 3. Jänner 2005 bis 2. Jänner 2007, sei der Beschwerdeführer lediglich 502 Tage (und nicht 540 Tage = 18 Monate) beschäftigt gewesen. Im Übrigen sei die nunmehr zu verlängernde Arbeitserlaubnis für den Geltungsbereich Niederösterreich ausgestellt worden, die zurückgelegten Beschäftigungszeiten seien aber im Rahmen von Dienstverhältnissen in Wien ohne gültige Beschäftigungsbewilligung und daher nicht rechtmäßig zurückgelegt worden. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 9. Jänner 2007 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 14 e, Ausländerbeschäftigungsgesetz abgelehnt. In der Begründung dieses Bescheides wurde darauf verwiesen, dass nach der zitierten Bestimmung die Arbeitserlaubnis nur verlängert werden könne, wenn der Antragsteller in den letzten zwei Jahren vom Zeitpunkt der Antragseinbringung zurückgerechnet mindestens 18 Monate im Bundesgebiet gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt und rechtmäßig niedergelassen war. Innerhalb des Beobachtungszeitraumes, das sei vom 3. Jänner 2005 bis 2. Jänner 2007, sei der Beschwerdeführer lediglich 502 Tage (und nicht 540 Tage = 18 Monate) beschäftigt gewesen. Im Übrigen sei die nunmehr zu verlängernde Arbeitserlaubnis für den Geltungsbereich Niederösterreich ausgestellt worden, die zurückgelegten Beschäftigungszeiten seien aber im Rahmen von Dienstverhältnissen in Wien ohne gültige Beschäftigungsbewilligung und daher nicht rechtmäßig zurückgelegt worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 2007 wurde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 14e Abs. 1 und § 14a Abs. 1 AuslBG keine Folge gegeben. Die belangte Behörde ging dabei erkennbar von den - im Übrigen unbestritten gebliebenen - Sachverhaltsgrundlagen der Behörde erster Instanz aus, wonach dem Beschwerdeführer eine Arbeitserlaubnis für den Geltungsbereich Niederösterreich und die Geltungsdauer vom 4. Jänner 2005 bis zum 3. Jänner 2007 ausgestellt worden war und er für die Zeit vom 20. Mai 2005 bis zum 30. März 2007 über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck verfügte, sowie dass der Beschwerdeführer ab dem 16. Februar 2005 in dem im Bundesland Wien ansässigen Bäckereiunternehmen seines Vaters laufend beschäftigt ist. Ausgehend davon resümierte auch die belangte Behörde, dass nach dem wiedergegebenen Sachverhalt die für eine Verlängerung erforderliche Rechtmäßigkeit der Beschäftigungszeiten infolge einer Beschäftigung in Wien trotz einer nur für Niederösterreich gültigen Arbeitserlaubnis nicht vorgelegen sei, und daher die Voraussetzungen gemäß § 14e Abs. 1 in Verbindung mit § 14a Abs. 1 AuslBG nicht gegeben seien. Auch aus dem Assoziationsabkommen EU/Türkei, insbesondere dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80, sei kein Recht auf amtswegige Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abzuleiten, da die Niederlassung in Österreich nicht auf eine Zusammenführung mit einem in Österreich dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden Elternteil gerichtet gewesen sei, was bereits aus dem ihm erteilten Aufenthaltstitel hervorgehe, andererseits auch aus dem Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers in Österreich nicht unselbstständig erwerbstätig sei (und daher dem regulären Arbeitsmarkt nicht angehöre). Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 2007 wurde dieser Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 14 e, Absatz eins und Paragraph 14 a, Absatz eins, AuslBG keine Folge gegeben. Die belangte Behörde ging dabei erkennbar von den - im Übrigen unbestritten gebliebenen - Sachverhaltsgrundlagen der Behörde erster Instanz aus, wonach dem Beschwerdeführer eine Arbeitserlaubnis für den Geltungsbereich Niederösterreich und die Geltungsdauer vom 4. Jänner 2005 bis zum 3. Jänner 2007 ausgestellt worden war und er für die Zeit vom 20. Mai 2005 bis zum 30. März 2007 über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck verfügte, sowie dass der Beschwerdeführer ab dem 16. Februar 2005 in dem im Bundesland Wien ansässigen Bäckereiunternehmen seines Vaters laufend beschäftigt ist. Ausgehend davon resümierte auch die belangte Behörde, dass nach dem wiedergegebenen Sachverhalt die für eine Verlängerung erforderliche Rechtmäßigkeit der Beschäftigungszeiten infolge einer Beschäftigung in Wien trotz einer nur für Niederösterreich gültigen Arbeitserlaubnis nicht vorgelegen sei, und daher die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14 e, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz eins, AuslBG nicht gegeben seien. Auch aus dem Assoziationsabkommen EU/Türkei, insbesondere dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80, sei kein Recht auf amtswegige Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abzuleiten, da die Niederlassung in Österreich nicht auf eine Zusammenführung mit einem in Österreich dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden Elternteil gerichtet gewesen sei, was bereits aus dem ihm erteilten Aufenthaltstitel hervorgehe, andererseits auch aus dem Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers in Österreich nicht unselbstständig erwerbstätig sei (und daher dem regulären Arbeitsmarkt nicht angehöre).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer erachtete sich in seinem Recht auf "Erteilung einer Arbeitserlaubnis" und in seinem Recht "gem. dem Assoziationsabkommen, das zwischen der EWG (EU) und der Türkei abgeschlossen wurde, sowie dem entsprechenden Beschluss 1/1980" verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
In Ausführung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer lediglich geltend, er befinde sich seit dem 20. August 2000 legal in Österreich und sei spätestens seit dem 5. Mai 2003 (Beginn der Arbeitsaufnahme bei der Y KEG) in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Er sei stets legal beschäftigt gewesen und habe einen legalen Aufenthaltstitel in Österreich. Die Fristen des Artikel 6 und 7 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 seien erfüllt. Der Beschwerdeführer habe daher das Recht, in Österreich zu arbeiten, was von der belangten Behörde "deklarativ festzustellen" gewesen wäre.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Vorauszuschicken ist, dass es sich im vorliegenden Verfahren lediglich um einen Antrag auf Verlängerung einer Arbeitserlaubnis handelt; Gegenstand des Verfahrens war daher weder die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung im Sinne des § 4 noch die Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c AuslBG. Inwieweit daher der Beschwerdeführer allenfalls nach diesen Bestimmungen Rechte geltend zu machen in der Lage wäre, war im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Vorauszuschicken ist, dass es sich im vorliegenden Verfahren lediglich um einen Antrag auf Verlängerung einer Arbeitserlaubnis handelt; Gegenstand des Verfahrens war daher weder die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung im Sinne des Paragraph 4, noch die Ausstellung eines Befreiungsscheines nach Paragraph 4 c, AuslBG. Inwieweit daher der Beschwerdeführer allenfalls nach diesen Bestimmungen Rechte geltend zu machen in der Lage wäre, war im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
Gemäß § 14a Abs. 1 Z. 1 AuslBG ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist. Gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung ist die Arbeitserlaubnis für den Bereich jenes Bundeslandes auszustellen, in welchem die letzte Beschäftigungsbewilligung erteilt oder die erlaubte Beschäftigung zuletzt ausgeübt wurde. Der örtliche Geltungsbereich kann bei saisonal bedingten unterschiedlichen Beschäftigungsorten auf den Bereich mehrerer Bundesländer ausgedehnt werden. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesbestimmung ist die Arbeitserlaubnis für den Bereich jenes Bundeslandes auszustellen, in welchem die letzte Beschäftigungsbewilligung erteilt oder die erlaubte Beschäftigung zuletzt ausgeübt wurde. Der örtliche Geltungsbereich kann bei saisonal bedingten unterschiedlichen Beschäftigungsorten auf den Bereich mehrerer Bundesländer ausgedehnt werden.
Nach § 14e Abs. 1 AuslBG ist die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a zu verlängern, wenn Nach Paragraph 14 e, Absatz eins, AuslBG ist die Arbeitserlaubnis gemäß Paragraph 14 a, zu verlängern, wenn
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090095.X00Im RIS seit
31.03.2009Zuletzt aktualisiert am
15.07.2009