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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §4 Abs1 idF 2005/I/101;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der J F in L, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice vom 10. April 2007, Zl. LGSSOÖ/Abt. 1/08114/035/2007, ABBNr. 2844531, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Arbeitsmarktservice hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 16. März 2007 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14. März 2006 auf Verlängerung der bis 12. April 2007 für einen namentlich genannten chinesischen Staatsangehörigen erteilten Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Koch in ihrem Gastgewerbebetrieb "gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl 218/1975 idgF" abgelehnt, weil "nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens" keine der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen vorgelegen seien.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 16. März 2007 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14. März 2006 auf Verlängerung der bis 12. April 2007 für einen namentlich genannten chinesischen Staatsangehörigen erteilten Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Koch in ihrem Gastgewerbebetrieb "gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt 218 aus 1975, idgF" abgelehnt, weil "nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens" keine der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen vorgelegen seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie erkennbar geltend machte, der chinesische Staatsangehörige erfülle die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 AuslBG. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie erkennbar geltend machte, der chinesische Staatsangehörige erfülle die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG.
Nach ergänzenden Erhebungen - die der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht vorgehalten wurden - gab die belangte Behörde dieser Berufung mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 10. April 2007 keine Folge. Begründend führte sie auf das Wesentliche zusammengefasst aus, die für jedes Bundesland festgesetzte Landeshöchstzahl für Oberösterreich (28.500) sei zum Stichtag Februar 2007 mit insgesamt
33.438 Ausländern bereits erheblich überschritten gewesen, weshalb das erschwerte Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG anzuwenden gewesen sei. Nach Zitierung dieser Bestimmung sowie jener des § 4 Abs. 3 Z. 7 leg. cit. kam die belangte Behörde zu dem Schluss, im gegenständlichen Fall habe ein derartiges Aufenthaltsrecht (wie in § 4 Abs. 3 Z. 7 leg. cit. bestimmt) nicht nachgewiesen werden können, da das Asylverfahren des beantragten chinesischen Staatsangehörigen mit 6. April 2006 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. Daher sei bereits aus diesem Grund eine wesentliche Voraussetzung des § 4 Abs. 6 AuslBG nicht erfüllt, weshalb eine Bewilligungserteilung nicht möglich gewesen sei.33.438 Ausländern bereits erheblich überschritten gewesen, weshalb das erschwerte Verfahren nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG anzuwenden gewesen sei. Nach Zitierung dieser Bestimmung sowie jener des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, leg. cit. kam die belangte Behörde zu dem Schluss, im gegenständlichen Fall habe ein derartiges Aufenthaltsrecht (wie in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, leg. cit. bestimmt) nicht nachgewiesen werden können, da das Asylverfahren des beantragten chinesischen Staatsangehörigen mit 6. April 2006 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. Daher sei bereits aus diesem Grund eine wesentliche Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG nicht erfüllt, weshalb eine Bewilligungserteilung nicht möglich gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 101/2005, ist die Beschäftigungsbewilligung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, ist die Beschäftigungsbewilligung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
Nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG darf eine Beschäftigungsbewilligung ferner nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 verfügt oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 24 AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt. Nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG darf eine Beschäftigungsbewilligung ferner nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 verfügt oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (Paragraph 24, AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 76, NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt.
Nach § 4 Abs. 6 AuslBG dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß § 13 nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen und Nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß Paragraph 13, nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 vorliegen und
1. der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet oder
2. die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint oder
3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 ausgeübt werden soll oder 3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, ausgeübt werden soll oder
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090101.X00Im RIS seit
03.04.2009Zuletzt aktualisiert am
15.07.2009