TE Vfgh Beschluss 2009/2/26 B2038/08

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Veröffentlicht am 26.02.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Sozialversicherung

Spruch

Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Beschwerdeführer bekämpft den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. November 2008, Z MA 40-SR 7259/08, mit dem seine Beitragspflicht zur Selbständigenvorsorge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I 100/2002 idF BGBl. I 102/2007 (im Folgenden: BMSVG), festgestellt wurde, und stellt den Antrag, der Beschwerde gemäß §85 Abs2 VfGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zur Begründung seines Antrages führt der Beschwerdeführer aus, der angefochtene Bescheid sei einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich, da er die rechtliche Grundlage dafür bilde, dass der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eine Betriebsvorsorge-Kasse als zuständig bestimmen werde, dass die Sozialversicherungsanstalt dieser Kasse von Amts wegen ihn betreffende personenbezogene Daten übermitteln werde und für ihn eine Kontrahierungspflicht sowie Melde- und Auskunftspflichten entstehen würden. Zwingende öffentliche Interessen würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen. Dem Antragsteller drohe hingegen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn seine schutzwürdigen personenbezogenen Daten (insb. Lohnzetteldaten) an eine private Kapitalgesellschaft übermittelt würden, zu der er in keiner rechtlichen Beziehung stehe, wenn er weiters zur Unterfertigung eines von ihm nicht gewünschten Vertrages verhalten würde und von der Betriebsvorsorge-Kasse zur Erteilung von Auskünften verhalten würde. In Abwägung des allfälligen Verzögerungsnachteils für das System der Selbständigenvorsorge einerseits und den ihm drohenden Nachteilen andererseits erscheine es gerechtfertigt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat zu diesem Antrag Stellungnahmen der belangten Behörde und der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt eingeholt. Der Landeshauptmann von Wien hat mitgeteilt, dass die Zuweisung einer Betriebsvorsorge-Kasse an den Beschwerdeführer bereits erfolgt sei; dies hat der Beschwerdeführer in einer Replik bezweifelt.

3. Die Frage, ob das Zuweisungsverfahren nach §27a BMSVG bereits abgeschlossen ist, kann im Ergebnis auf sich beruhen, weil der Antrag aus folgenden Erwägungen unbegründet ist:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde in Bestätigung des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 21. April 2008 festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß §52 Abs1 bis 3 iVm §51 Z1 und §49 Abs2 BMSVG ab 1. Jänner 2008 zur Beitragsleistung in der Selbständigenvorsorge verpflichtet sei, jedoch vom 1. Jänner 2008 bis 31. März 2008 keine monatlichen Beiträge zur Selbständigenvorsorge vorzuschreiben seien.

Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde.

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte unverhältnismäßige Nachteil ist keine Folge der Vollstreckung des angefochtenen Bescheides: das Auswahl- bzw. in weiterer Folge das Zuweisungsverfahren folgt nämlich ausschließlich einem gesetzlich geregelten Fristenlauf ab dem Beginn der Krankenversicherung nach dem GSVG (vgl. §53 Abs1 BMSVG iVm der Verfassungsbestimmung des §49 Abs2 leg.cit.). Kommt der Versicherte seiner Verpflichtung zur Auswahl der Betriebsvorsorge-Kasse nicht binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt nach, so ist das Zuweisungsverfahren nach §27a BMSVG einzuleiten. Dieses Zuweisungsverfahren wird durch ein Feststellungsverfahren über die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen nicht gehemmt. Einen unverhältnismäßigen Nachteil, der durch die vorläufige Vollstreckung des angefochtenen Bescheides entstehen könnte, hat der Beschwerdeführer somit nicht behauptet.

4. Der Antrag war daher gemäß §85 Abs2 VfGG abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B2038.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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