TE Vfgh Beschluss 2009/2/27 B2336/07

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Veröffentlicht am 27.02.2009
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7050 Schischule

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und auf Freiheit der Berufswahl und Berufsausbildung. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlass dieser Beschwerde ein Gesetzesprüfungsverfahren ein und sprach mit dem am 27. Februar 2009 gefällten Erkenntnis G160/08 aus, dass die Wortfolge "nach sonstigen Vorschriften des Bundes oder nach den Vorschriften eines anderen Landes oder Staates" in §37 Abs4 des Gesetzes vom 23. November 1994, mit dem das Schischul- und Schibegleiterwesen geregelt wird (Tiroler Schischulgesetz 1995), LGBl. 15/1995 in der Fassung LGBl. 89/2002, nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird. Im Hinblick auf dieses Ergebnis ist es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid, mit dem sein Antrag auf Anerkennung der beim Österreichischen Schiverband (ÖSV) mit Prüfung abgeschlossenen Ausbildung zum Snowboardlehrer-Anwärter als Prüfung zum Snowboardlehrer-Anwärter nach §26 Tiroler Schischulgesetz 1995 abgewiesen wurde, wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm nachteilig betroffen ist. Die Abweisung erfolgte mit der Begründung, dass es sich bei der beim ÖSV abgelegten Prüfung nicht um eine nach sonstigen Vorschriften des Bundes, eines anderen Landes oder Staates erfolgreich abgelegte Prüfung handeln würde. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlass dieser Beschwerde ein Gesetzesprüfungsverfahren ein und sprach mit dem am 27. Februar 2009 gefällten Erkenntnis G160/08 aus, dass die Wortfolge "nach sonstigen Vorschriften des Bundes oder nach den Vorschriften eines anderen Landes oder Staates" in §37 Abs4 des Gesetzes vom 23. November 1994, mit dem das Schischul- und Schibegleiterwesen geregelt wird (Tiroler Schischulgesetz 1995), Landesgesetzblatt 15 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt 89 aus 2002,, nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird. Im Hinblick auf dieses Ergebnis ist es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid, mit dem sein Antrag auf Anerkennung der beim Österreichischen Schiverband (ÖSV) mit Prüfung abgeschlossenen Ausbildung zum Snowboardlehrer-Anwärter als Prüfung zum Snowboardlehrer-Anwärter nach §26 Tiroler Schischulgesetz 1995 abgewiesen wurde, wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm nachteilig betroffen ist. Die Abweisung erfolgte mit der Begründung, dass es sich bei der beim ÖSV abgelegten Prüfung nicht um eine nach sonstigen Vorschriften des Bundes, eines anderen Landes oder Staates erfolgreich abgelegte Prüfung handeln würde.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B2336.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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