RS AsylGH Beschluss 2009/02/16 D10 317259-3/2008

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Veröffentlicht am 16.02.2009
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Nun ist es zum Zustandekommen eines Bescheides erforderlich, dass dieser ordnungsgemäß erlassen d.h. dem von ihr inhaltlich Betroffenen ordnungsgemäß zugestellt wird. Erst mit der Erlassung erlangt der Bescheid rechtliche Existenz und kann Rechtswirkungen nach außen entfalten. Erst eine rechtmäßige Zustellung löst alle an sie geknüpften Rechtswirkungen aus, der zugestellte Akt gilt dann als "erlassen". Wurde der Bescheid nicht mündlich verkündet, so liegt vor Zustellung an wenigstens einen Bescheidadressaten noch kein dem Rechtsbestand angehöriger Bescheid vor (Vgl. hiezu das E VwGH 27.6.1988, 88/10/0100).

Schlagworte
Bescheidqualität, Zustellung
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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