TE Vfgh Beschluss 2009/3/2 U247/09

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Veröffentlicht am 02.03.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags; kein leichte Fahrlässigkeitübersteigender Verschuldensgrad; Abweisung des Verfahrenshilfeantragsals aussichtslos im Hinblick auf die zu gewärtigende Ablehnung derBeschwerdebehandlung

Spruch

I. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit am 23. Jänner 2009 zur Post gegebenem Schriftsatz

begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 24. November 2008, Z C12 264.639-2/2008/3E, und holt unter einem die versäumte Prozesshandlung durch Einbringung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach.

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass ihm nach Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes am 24. November 2008 ein Bekannter Unterstützung zugesichert habe, weshalb er Anfang Dezember 2008 zur persönlichen Besprechung nach Innsbruck gereist sei. Im Zuge des Umsteigens in einen Anschlusszug habe er seine Aktentasche samt Entscheidung des Asylgerichtshofes im ersten Zug vergessen. In der Folge habe sich die Caritas erfolgreich um die Wiedererlangung der Tasche bemüht, wobei aufgrund mehrerer Zustellungs- bzw. Benachrichtigungsfehler die Aktentasche letztlich erst am 20. Jänner 2009 dort eingelangt sei. Inzwischen sei der Antragsteller bereits in Schubhaft genommen worden.

II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Beschwerdefrist ist begründet.

1. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144 und Art144a B-VG wegen Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden.

a) Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s. etwa VfSlg. 9817/1983, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN).

Aus §39 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ergibt sich, dass das Verschulden des Bevollmächtigten eines Beschwerdeführers einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist.

b) Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muss gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Zugleich mit dem Antrag ist dem §149 Abs1 ZPO zufolge auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.

2. Das Hindernis für die rechtzeitige Einbringung fiel am 20. Jänner 2009 weg. Mit dem am 23. Jänner 2009 zur Post gegebenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher diese Frist gewahrt.

3. Nach dem - insbesondere aufgrund der beigelegten Kopien einschließlich des Sendungsverlaufes - glaubhaften Vorbringen stellt sich das Versäumnis des Antragstellers als eine Folge der Verkettung unvorhersehbarer Ereignisse dar. Es kam auch nicht hervor, dass den Antragsteller in der vorliegenden Sache ein leichte Fahrlässigkeit übersteigender Verschuldensgrad trifft.

4. Da sohin sämtliche Voraussetzungen vorliegen, war die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - gemäß §33 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung - zu bewilligen.

III. Der Einschreiter beantragt unter einem die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen die im Instanzenzug ergangene Entscheidung des Asylgerichtshofes.

Unter Bedachtnahme auf die dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Entscheidung auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:U247.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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