TE Vwgh Erkenntnis 2009/2/27 2008/02/0307

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Veröffentlicht am 27.02.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §48;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der S C in T, vertreten durch Dr. Johannes Ehrenhöfer, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 11. August 2008, Zl. Senat-NK-07-1074, betreffend Übertretungen der StVO und des FSG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 22. Mai 2007 wurde die Beschwerdeführerin als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKWs folgender Verwaltungsübertretungen für schuldig erkannt:

"1.)

Zeit....: 4.3.2007, gegen 10.45 Uhr

Ort.... : Ortsgebiet von 2630 Ternitz, auf der Gfiederstraße, nächst dem Haus Nr. 71, in Fahrtrichtung Franz Dinhoblstraße

Tatbeschreibung: Als Fahrzeuglenker mit dem Pkw gegen den abgestellten Pkw NK-943AC gestoßen, wodurch dieser beschädigt wurde. Anschließend sind Sie ohne anzuhalten in Richtung Dinhoblstraße weitergefahren.

a)

Das Fahrzeug gelenkt, obwohl Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befunden haben. (Blutalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Fahrzeuglenkung laut amtsärztlichem Gutachten von 0,91 Promille)

Übertretungsform: § 5 Abs. 1, § 99 Abs. 1b StVO 1960

Strafnorm: § 99 Abs. 1b StVO 1960

Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: EUR 1.800,--

Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage

b)

Das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand.

Übertretungsnorm: § 4 Abs. 1 lit.a, § 99 Abs. 2 lit.a StVO 1960

Strafnorm: § 99 Abs. 2 lit.a StVO 1960

Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: EUR 200,--

Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tag

c)

Nicht die nächste Polizeiinspektion vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte.

Übertretungsnorm: § 4 Abs. 5, § 99 Abs. 3 lit.b StVO 1960

Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit.b StVO 1960

Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: EUR 150,--

Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag

2.)

Zeit: 4.3.2007, gegen 11:30 Uhr

Ort: Ortsgebiet von 2620 Neunkirchen, auf der Gemeindestraße

Am Spitz, nächst der Liegenschaft Nr. 7, in Fahrtrichtung Triesterstraße

Tatbeschreibung

Das Fahrzeug gelenkt, obwohl Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben. (Blutalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Fahrzeuglenkung laut amtsärztlichem Gutachten von 0,82 Promille)

Übertretungsnorm: § 5 Abs. 1, § 99 Abs. 1b StVO 1960

Strafnorm: § 99 Abs. 1b StVO 1960

Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: EUR 1700,--

Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Tage

3.

Zeit: 4.3.2007, gegen 11.45 Uhr

Ort: Ortsgebiet von 2630 Ternitz, auf der Mühlgasse, nächst dem Haus Nr. 1, in Fahrtrichtung St. Johannerstraße

Tatbeschreibung

Das Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt Ihres Blutes laut amtsärztlichem Gutachten zum Zeitpunkt der Fahrzeuglenkung 0,79 Promille, somit nicht weniger als 0,50 Promille betragen hat.

Übertretungsnorm: § 14 Abs. 8, § 37a Führerscheingesetz (FSG)

Strafnorm: § 37a FSG

Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: EUR 1600,--

Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage"

Die belangte Behörde hat - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2008, zu der die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Lebensgefährte trotz ausgewiesener Ladung nicht gekommen sind - mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung der Beschwerdeführerin insoweit Folge gegeben, als sie die Geldstrafen zu Punkt 1a auf EUR 1.500,--, zu Punkt 2 auf EUR 1.400,-- sowie zu Punkt 3 auf EUR 1.000,-- herabgesetzt und im Übrigen der Berufung keine Folge gegeben hat.

In der Begründung gab die belangte Behörde das erstinstanzliche Straferkenntnis wieder und ging von folgendem Sachverhalt aus:

"Die (Beschwerdeführerin) verursachte am 04.03.2007, gegen

10.45 Uhr, im Ortsgebiet von 2630 Ternitz, auf der Gfiederstraße, nächst das Haus Nr. 71, in Fahrtrichtung Dinhoblstraße, als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen NK-663BM einen Verkehrsunfall, in dem sie mit dem von ihr gelenkten PKW gegen den abgestellten PKW NK-943AC stieß, wodurch an diesem ein Sachschaden entstand, hielt die (Beschwerdeführerin) nicht an, sondern fuhr Richtung Dinhoblstraße weiter. Die (Beschwerdeführerin) verständigte auch nicht die nächste Polizeistelle von dem Verkehrsunfall, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte. Die (Beschwerdeführerin) lenkte das Fahrzeug, obwohl sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, hatte sie zum Zeitpunkt der Fahrzeuglenkung um

10.45 Uhr einen Blutalkoholgehalt von 0,91 Promille.

Die (Beschwerdeführerin) lenkte gegen 11.30 Uhr, im Ortsgebiet von 2620 Neunkirchen, auf der Gemeindestraße Am Spitz, nächst der Liegenschaft Nr. 7, in Fahrtrichtung Triesterstraße, das Kraftfahrzeug NK-663 BM zum ARBÖ-Stützpunkt, obwohl sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, hatte sie zu diesem Zeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 0,82 Promille. Dort stellte sie das Fahrzeug ab und begehrte von dem ARBÖ-Mitarbeiter Johann Rozanits die sofortige Reparatur des Schadens an dem von ihr gelenkten KFZ. Nachdem ihr vom Zeugen Rozanits mitgeteilt worden war, dass dies nicht möglich sei, stieg sie wieder in das Fahrzeug und fuhr nach Ternitz, wo sie gegen

11.45 Uhr, im Ortsgebiet von 2630 Ternitz, auf der Mühlgasse, nächst dem Haus Nr. 1, in Fahrtrichtung St. Johannerstraße, das KFZ lenkte, obwohl der Alkoholgehalt ihres Blutes zu diesem Zeitpunkt 0,79 Promille betrug.

Die PI Ternitz wurde telefonisch, um 11.35 Uhr davon in Kenntnis gesetzt, dass ein Auto mit Neunkirchner Kennzeichen in Ternitz unterwegs sei, dessen Lenker vermutlich alkoholisiert sei, fuhren RI Wiedner und GI Panholzer zu der Zulassungsadresse in 2630 Ternitz, Mühlgasse 1, fanden sie das beschädigte Auto dort abgestellt vor, der Zulassungsbesitzer und die (Beschwerdeführerin) hielten sich im Hof des Anwesens auf, gab die (Beschwerdeführerin) befragt, wer das Auto gelenkt habe an, dass sie das gelenkt habe und gerade nach Hause gekommen sei. Zumal die (Beschwerdeführerin) während dieser Erhebung auf RI Wiedner einen alkoholisierten Eindruck machte, forderte RI Wiedner sie zu einer Atemalkoholmessung mit dem Vortestgerät auf. Nach dem positiven Ergebnis dieses Vortestes forderte RI Wiedner die (Beschwerdeführerin) zu einem Alkotest an Ort und Stelle auf, ergab dieser am 04.03.2007, um 12.10 Uhr, einen Messwert von 0,37 mg/l. Die (Beschwerdeführerin) gab gegenüber den Beamten an, dass sie am 04.03.2007 noch keine alkoholischen Getränke zu sich genommen habe. RI Wiedner ist seitens der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zur Vornahme von Untersuchungen der Atemluft auf Alkoholgehalt ermächtigt."

In der Beweiswürdigung schenkte die belangte Behörde der Verantwortung der Beschwerdeführerin, sie habe erst nach den ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen 1Liter Bier getrunken und vor Durchführung ihrer Fahrten keine alkoholischen Getränke zu sich genommen, keinen Glauben. Die Beschwerdeführerin habe nämlich gegenüber den amtshandelnden Beamten keinerlei Angaben über einen Nachtrunk gemacht. Anlässlich der Erhebung sei vom damaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin bestätigt worden, dass die Beschwerdeführerin am 4. März 2007 zuhause noch nichts getrunken habe.

In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin das näher bezeichnete Kraftfahrzeug zu den angegebenen Zeiten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe und auf Grund mehrerer Fahrtunterbrechungen jede Inbetriebnahme des Fahrzeuges als eigenes Delikt zu werten sei. Die Fahrerfluchtdelikte habe die Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Bei der Strafbemessung wertete die belangte Behörde eine einschlägige Vorstrafe sowie die vorsätzliche Tatbegehung als erschwerend.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Rechtsrüge entfernt sich die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, sie habe sich beim Lenken des Fahrzeuges nicht in einem alkoholisierten Zustand befunden, vom festgestellten Sachverhalt, weshalb auf die darauf aufbauenden rechtlichen Argumente nicht einzugehen war.

Zur Bekämpfung der Höhe der Strafen ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass sie - trotz ausdrücklicher Aufforderung - weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren Angaben über ihr Einkommen und ihre Vermögenslage gemacht hat, sodass sich die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung des Notstandshilfebezuges als Neuerung darstellt. Im Übrigen erweist sich die Strafhöhe unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe und der mehrfachen Tatbegehung als den Taten entsprechend.

Einen Verfahrensfehler sieht die Beschwerdeführerin in der Unterlassung der Ladung und Einvernahme ihres ehemaligen Lebensgefährten durch die belangte Behörde. Dieser hätte unter anderem den von ihr behaupteten Nachtrunk bestätigen können.

Abgesehen davon, dass die belangte Behörde den Zeugen - von amtswegen - zur mündlichen Verhandlung geladen hat und dieser unentschuldigt nicht gekommen ist, war sie zu seiner Einvernahme zu dem von der Beschwerdeführerin genannten Beweisthema nicht verhalten, weil diese während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens nicht behauptet hat, der Zeuge könne den Nachtrunk bestätigen. Ein Verfahrensfehler kann daher in der Unterlassung der Einvernahme dieses Zeugen nicht gesehen werden (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 27 § 48 AVG).

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 27. Februar 2009

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBesondere Rechtsgebiete StVOBeweismittel ZeugenBeweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008020307.X00

Im RIS seit

26.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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