RS AsylGH Beschluss 2009/02/25 A1 312101-1/2008

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Veröffentlicht am 25.02.2009
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Demnach (vgl. VwGH vom 16.4.2007, Zl. 2005/01/0463) ist die Einschätzung des Verhandlungsleiters, wonach der Asylwerber aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes und seines reifen Auftretens die Volljährigkeit bereits erreicht hätte, nicht hinreichend. Vielmehr würde dabei dem vom Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis einer "besonderen fachlichen Qualifikation" nicht entsprochen. Zum einen, weil sich nicht näher dargestellte Vergleichsfälle einer nachprüfenden Kontrolle entziehen, zum anderen, weil die Alterseinschätzung eines Asylwerbers in der Regel ein medizinisches Fachwissen voraussetzt, das durch bloße Erfahrung im Umgang mit Asylwerbern nicht erlangt werden kann. Um daher eine Alterseinschätzung in derartigen Fällen überprüfbar zu machen, bedarf es daher im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige.

 

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt darüber hinaus in angeführter Entscheidung nicht, dass auch im Fall einer Einholung eines Sachverständigengutachtens im Einzelfall über das Alter eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen möglich sind. In einem solchen Zweifelsfall ist von dem vom Asylwerber angegebenen Geburtsdatum auszugehen.

Schlagworte
Altersfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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