RS UVS Vorarlberg 2009/03/10 1-061/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.2009
beobachten
merken
Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung ?Errichtung eines Campingplatzes ohne Bewilligung? handelt es sich um ein Zustandsdelikt, weil nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, nicht aber dessen Aufrechterhaltung pönalisiert wird.

Zuletzt aktualisiert am
16.03.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten