RS Vfgh 2009/3/11 B978/07

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Veröffentlicht am 11.03.2009
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
StGG Art5
StVO 1960 §89a

Rechtssatz

Aufhebung des Bescheides im Anlassfall zu V448/08, B v 26.02.09; Verletzung im Eigentumsrecht durch Vorschreibung von Kosten für die Abschleppung eines Kfz wegen denkunmöglicher Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung.

Die belangte Behörde hat bei der Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung iSd §89a Abs2 bzw Abs2a StVO 1960 durch das Abstellen des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers in einem vermeintlichen Halte- und Parkverbot das Gesetz denkunmöglich angewendet, weil im Tatzeitpunkt und am "Tatort" kein Halte- und Parkverbot verordnet war (she V448/08).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Abschleppung, VfGH / Anlassfall, VfGH /Anlassverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B978.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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