TE Vfgh Beschluss 2009/3/11 A16/08

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Veröffentlicht am 11.03.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z3

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge einer Vereinbarung zwischen Klägerund beklagter Partei über ewiges Ruhen

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2009 teilte der Kläger mit, dass die beklagte Partei den geltend gemachten Anspruch samt Zinsen und Kosten laut Klage erfüllt habe und erklärte sich gleichzeitig mit dem Eintritt ewigen Ruhens einverstanden. Mit Schriftsatz vom 4. März 2009 erklärte sich auch die beklagte Partei mit dem Eintritt ewigen Ruhens einverstanden. Eine Vereinbarung über ewiges Ruhen des Verfahrens bei gegenseitiger Aufhebung der Verfahrenskosten kommt in ihrer Wirkung der Zurücknahme der Klage unter Ausschluss der Kostenersatzpflicht gleich (vgl. VfSlg. 10.653/1985 mwN). Das Verfahren war daher einzustellen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:A16.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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