RS Vwgh 2008/12/17 2006/13/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2008
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §244;
BAO §245 Abs3;
  1. BAO § 245 heute
  2. BAO § 245 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 245 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 245 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. BAO § 245 gültig von 19.04.1980 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Gegen das Verfahren betreffende Verfügungen, zu denen an sich auch die Ablehnung eines Fristverlängerungsansuchens zählt, ist gemäß § 244 BAO in der Regel kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. Mit der im Beschwerdefall erfolgten Zurückweisung des Ansuchens um Verlängerung der Berufungsfrist (welche auch nach der Sachverhaltsschilderung in der Beschwerde an die Beschwerdeführerin adressiert war und an diese auch zugestellt wurde) wurde allerdings die Berufungslegitimation (Parteistellung) der Beschwerdeführerin an sich verneint, sodass ein die "Abgabenangelegenheit abschließender Bescheid" im Sinne des § 244Gegen das Verfahren betreffende Verfügungen, zu denen an sich auch die Ablehnung eines Fristverlängerungsansuchens zählt, ist gemäß Paragraph 244, BAO in der Regel kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. Mit der im Beschwerdefall erfolgten Zurückweisung des Ansuchens um Verlängerung der Berufungsfrist (welche auch nach der Sachverhaltsschilderung in der Beschwerde an die Beschwerdeführerin adressiert war und an diese auch zugestellt wurde) wurde allerdings die Berufungslegitimation (Parteistellung) der Beschwerdeführerin an sich verneint, sodass ein die "Abgabenangelegenheit abschließender Bescheid" im Sinne des Paragraph 244

2. Satz BAO nicht mehr zu erwarten war. Die (abgesonderte) Berufung war damit zulässig, wovon auch beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgehen (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 12. Juni 1991, 91/13/0132).2. Satz BAO nicht mehr zu erwarten war. Die (abgesonderte) Berufung war damit zulässig, wovon auch beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgehen vergleiche dazu auch den hg. Beschluss vom 12. Juni 1991, 91/13/0132).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006130198.X01

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten