RS Vwgh 2008/12/17 2006/13/0198

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Veröffentlicht am 17.12.2008
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §245 Abs3;
BAO §246;
BAO §248;
BAO §85 Abs1;

Rechtssatz

Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO. Antragsberechtigt sind diejenigen, die nach § 246 BAO zur Einbringung einer Berufung berechtigt sind, ebenso die nach § 248 BAO Berufungslegitimierten (vgl. z.B. Ritz, BAO3, § 245 Tz 12, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006130198.X02

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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