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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §245 Abs3;Rechtssatz
Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO. Antragsberechtigt sind diejenigen, die nach § 246 BAO zur Einbringung einer Berufung berechtigt sind, ebenso die nach § 248 BAO Berufungslegitimierten (vgl. z.B. Ritz, BAO3, § 245 Tz 12, mwN).Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des Paragraph 85, Absatz eins, BAO. Antragsberechtigt sind diejenigen, die nach Paragraph 246, BAO zur Einbringung einer Berufung berechtigt sind, ebenso die nach Paragraph 248, BAO Berufungslegitimierten vergleiche z.B. Ritz, BAO3, Paragraph 245, Tz 12, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006130198.X02Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
04.06.2009