RS Vwgh 2008/12/17 2004/03/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/03/0196 E 17. Dezember 2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/04/0210 E 5. September 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung dafür, strafrechtlich Verantwortliche nach § 9 Abs. 1 VStG ebenso wie nach § 370 Abs. 2 GewO 1994 heranzuziehen, ist zunächst, dass die strafbare Handlung der juristischen Person oder der Personengesellschaft des Handelsrechtes (nur diese beiden Gesellschaftsformen kommen im Beschwerdefall in Betracht) zuzurechnen ist. Das heißt, dass die Behörde die Begehung der Tat durch die juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes als erwiesen anzunehmen hat (Hinweis E 26.6.1995, 93/10/0188).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004030195.X01

Im RIS seit

23.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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