RS Vwgh 2008/12/17 2006/03/0099

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Veröffentlicht am 17.12.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06202030
E3L E07203000
E3L E07203020
E3L E07204020
E3L E07302000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31996L0026 Kraftverkehrsunternehmer-RL Art1 Abs2;
EURallg;
KflG 1999 §1 Abs2 Z1;
KflG 1999 §1 Abs2 Z2;
KflG 1999 §1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Definition des § 1 Abs 2 Z. 1 und Z. 2 KflG 1999 entspricht, wie die Materialien zu § 1 KflG 1999 (2047 BlgNR 20.GP, 3) festhalten, Art 1 Abs 2 der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer, ABl Nr L 124 vom 23. Mai 1996. Diese Richtlinie normiert Mindeststandards betreffend die persönliche Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung des Verkehrsunternehmers, trifft aber keine Regelung darüber, dass der Verkehrsunternehmer Eigentümer der Betriebsmittel, etwa der eingesetzten Kraftfahrzeuge, sein müsste. Ein solches Erfordernis kann auch nicht dem KflG 1999 entnommen werden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006030099.X05

Im RIS seit

23.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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