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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31996L0026 Kraftverkehrsunternehmer-RL Art1 Abs2;Rechtssatz
Die Definition des § 1 Abs 2 Z. 1 und Z. 2 KflG 1999 entspricht, wie die Materialien zu § 1 KflG 1999 (2047 BlgNR 20.GP, 3) festhalten, Art 1 Abs 2 der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer, ABl Nr L 124 vom 23. Mai 1996. Diese Richtlinie normiert Mindeststandards betreffend die persönliche Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung des Verkehrsunternehmers, trifft aber keine Regelung darüber, dass der Verkehrsunternehmer Eigentümer der Betriebsmittel, etwa der eingesetzten Kraftfahrzeuge, sein müsste. Ein solches Erfordernis kann auch nicht dem KflG 1999 entnommen werden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030099.X05Im RIS seit
23.01.2009Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018