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72/02 Studienrecht allgemein;Norm
StudBerG §2 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des V in W, vertreten durch Dr. Harry Neubauer und Dr. Christa Springer, Rechtsanwälte in Wien I, An der Hülben 4, gegen den Bescheid des Akademischen Senates der Universität Wien vom 29. Juni 1998, GZ. 82/32 - 1997/98, betreffend Nichtzulassung zur Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtung Biologie, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1952 geborene Beschwerdeführer beantragte am 20. März 1998 die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtung Biologie sowie die Ausstellung des Studienberechtigungszeugnisses für diese Studienrichtung.
Auf dem als "Vorschläge des Referenten" überschriebenen Teil des Antragsformulares findet sich folgende handschriftliche Bemerkung:
"Ich es sinnlos erachte, dass jemand ohne Absicht zu studieren um die Zulassung ansucht"
sowie unter der Überschrift "Entscheidung des Rektors" die handschriftliche Bemerkung vom 24. März 1998 "keine entsprechende Vorbildung".
Ohne erkennbare Verfahrensschritte wurde daraufhin der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 27. März 1998 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 des Studienberechtigungsgesetzes abgelehnt.
In der Begründung dieses Bescheides werden - nach Wiedergabe des § 2 Abs. 1 StudBerG - die vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise über seine außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Studienrichtung als "leider nicht ausreichend" bezeichnet.
In seiner Berufung vom 30. April 1998 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe im Rahmen der B-Matura eine Prüfung aus Naturgeschichte (Biologie) mit dem Fach Grundlagen der Ökologie abgelegt, welches im Studium Biologie, Studienzweig Ökologie, erster Studienabschnitt sogar als Diplomprüfungsfach geprüft werde. "Meine im Rahmen meiner B-Matura Prüfungen Geographie und Wirtschaftskunde sowie Geschichte und Sozialkunde abgelegten Teilbereiche der Biologie sind auch als außerberufliche Vorbildung anzuerkennen. Weiters habe ich auch die Vorprüfungen für Biologie, erster Studienabschnitt nämlich Chemie und Physik im Rahmen der Vorbereitungslehrgänge zur Studienberechtigungsprüfung sowie Mathematik im Rahmen der Studienberechtigungsprüfung für Betriebswirtschaft bereits abgelegt. Auch die Prüfung Geologische Grundlagen, welche auch im Rahmen der Diplomprüfung für Biologie, Studienzweig Paläontologie, zweiter Studienabschnitt, abgelegt werden muss, wurde mir bereits in den Zulassungsbescheiden zu den Studienberechtigungsprüfungen Erdwissenschaften und Geographie angerechnet. Da ich bereits zur Studienberechtigungsprüfung für Erdwissenschaften zugelassen wurde, und sich die Zulassungsvoraussetzungen für Biologie kaum von denen für Erdwissenschaften unterscheiden, bin ich auch für Biologie zuzulassen. Daher ist meine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Studienrichtung Biologie eindeutig nachgewiesen und mir ist dieses Studienberechtigungszeugnis gemäß § 6 Abs. 1 und 2 StudBerG auszustellen."
Ohne erkennbare weitere Verfahrensschritte entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt:
"Ihre Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 1 und 4 Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985 i.d.g.F., abgewiesen."
Nach Darstellung des Verfahrensablaufes und des Inhaltes der Berufung führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen aus, nach den vorliegenden Unterlagen habe der Beschwerdeführer an der Technischen Universität Wien an den mathematisch und naturwissenschaftlichen Vorbereitungslehrgängen 1982/83, 1983/84 und 1984/85 sowie an den technischen Vorbereitungslehrgängen 1982/83, 1983/84, 1984/85 und 1985/86 teilgenommen. Keiner dieser Lehrgänge sei von ihm positiv abgeschlossen worden. Er sei bereits zur Ablegung der Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtung Deutsche Philologie/Geographie und Wirtschaftskunde (21. November 1991) zugelassen worden, ebenso für Geographie (18. Mai 1992) und Erdwissenschaften (10. März 1989) sowie zur betriebswirtschaftlichen Studienberechtigungsprüfung (9. November 1997) an der Wirtschaftsuniversität Wien.
Nach § 2 Abs. 1 Z. 1 StudBerG sei zur Studienberechtigungsprüfung auf Grund eines schriftlichen Antrages hin zuzulassen, wer ein bestimmtes ordentliches Universitäts- oder Hochschulstudium durchführen wolle, das die Reifeprüfung zur Voraussetzung habe. Der Antragsteller müsse daher eine konkrete Studienabsicht nachweisen. In Hinblick auf die bereits vorliegenden Studienberechtigungen des Beschwerdeführers und die nach Auskunft der Studienabteilung noch vorliegenden weiteren 15 Anträgen stelle sich wohl berechtigterweise die Frage nach der konkreten Studienabsicht. Es sei nicht in der Intention des Gesetzes gelegen, die Studienberechtigung zu beliebig vielen Studien wahllos zu erlangen und dann kein Studium zu betreiben. Auch im Antrag des Beschwerdeführers sei eine konkrete Studienabsicht nicht eindeutig nachweisbar.
Weiters verlange § 2 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Studienrichtung. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung ausgeführt, dass er im Rahmen der Beamtenaufstiegsprüfung das Fach Grundlagen der Ökologie abgelegt habe. Nach Auskunft des namentlich genannten Universitätsprofessors, der als Referent zuständig war, könne dies nicht als ausreichende Vorbildung für das Studium der Biologie angesehen werden, weil die Beamtenaufstiegsprüfung alleine keine ausreichende fachspezifische Vorbildung darstelle und weitere Vorbildungen weder in beruflicher noch in außerberuflicher Hinsicht für das beantragte Studium gegeben seien. Die im Rahmen der Beamtenaufstiegsprüfung abgelegten Fächer aus Geographie und Wirtschaftskunde seien Sachgebiete, die nicht zur Biologie gehörten und daher auch nicht als Vorbildung anzusehen seien. Gleiches gelte für die Fächer Chemie und Physik im Rahmen von Vorbereitungslehrgängen zur Studienberechtigungsprüfung sowie für das angerechnete Teilgebiet "Geologische Grundlagen" für die Studienberechtigungsprüfung Erdwissenschaften.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er die Zulassungsvoraussetzungen für die Studienrichtung Biologie gemäß § 2 Abs. 1 StudBerG erfülle. Abgesehen von den Formalvoraussetzungen seien auch die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 gegeben, weil er eindeutig über eine über die allgemeine Schulpflicht hinausgehende Vorbildung verfüge. Er habe nämlich im Jahr 1978 die Beamtenaufstiegsprüfung in den Gegenständen Deutsch, Geographie, Geschichte, Englisch und Biologie, hiebei auch eine Prüfung über das Fach Grundlagen der Ökologie, abgelegt. Weiters habe er Studienberechtigungsvorbereitungslehrgänge 1987 absolviert und Prüfungen in den Gegenständen Chemie und Physik abgelegt. Er habe weiters eine Prüfung über Geologische Grundlagen abgelegt, ein Fach, welches auch im Rahmen des Studiums Biologie, Studienzweig Paläontologie (zweiter Studienabschnitt) geprüft werde. Im Übrigen sei ihm diese Prüfung auch im Zulassungsbescheid für die Studienrichtung Erdwissenschaft angerechnet worden. Im Hinblick auf die Verwandtschaft der beiden Studien sei nicht einzusehen, warum diese Prüfung nicht als Zulassungsvoraussetzung anerkannt worden sei.
Auch der Hinweis im angefochtenen Bescheid, es fehle an einer konkreten Studienabsicht des Beschwerdeführers, gehe ins Leere. Das Studienberechtigungsgesetz sehe als Zulassungsvoraussetzung eben vor, dass der Bewerber ein bestimmtes Hochschulstudium durchführen wolle; diesen Willen, der eine subjektive Einstellung sei, habe er durch seinen Antrag zum Ausdruck gebracht. Irgendwelche weiteren Voraussetzungen, diesen Willen zu dokumentieren, seien im Gesetz nicht vorgesehen.
§ 2 Abs. 1 des Studienberechtigungsgesetzes (StudBerG), BGBl. Nr. 292/1985, lautet wie folgt:
"Zur Studienberechtigungsprüfung ist auf seinen schriftlichen Antrag hin zuzulassen, wer
1. ein bestimmtes ordentliches Universitäts- oder Hochschulstudium durchführen will, das die Reifeprüfung zur Voraussetzung hat,
2.
das 22. Lebensjahr vollendet hat,
3.
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
4.
eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte (erste) Studienrichtung nachweist und
5. nicht bereits erfolglos versucht hat, die Studienberechtigungsprüfung für die angestrebte Studienrichtung abzulegen."
Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (553 BlgNR, XVI. GP) ist unter Punkt 3. "Zielsetzung des Entwurfes" des Allgemeinen Teiles Folgendes zu entnehmen:
"Zweck der Berufsreifeprüfung ist es, Personen, die an der Ablegung der Reifeprüfung für Mittelschulen oder einer anderen zum Hochschulstudium berechtigenden Prüfung verhindert waren, aber in reiferem Alter und auf Grund ihrer beruflichen Bewährung oder einer in ernsten Studien betriebenen Beschäftigung mit einem bestimmten Fachgebiete ein Hochschulstudium in dieser Richtung durchführen wollen, die Möglichkeit zu geben, ihre Befähigung und Vorbereitung für dieses bestimmte Studium zu erweisen (§ 1 der Verordnung über die Berufsreifeprüfung). Diese Zielsetzung, deren effektiverer Verwirklichung das Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge dienen soll, verfolgt auch der vorliegende Entwurf. Allerdings verlor die einschränkende Bedingung der Verhinderung an der Ablegung der Reifeprüfung im Lauf der Jahrzehnte jene besondere Bedeutung, die ihr unmittelbar nach Ende des Zweiten Weltkrieges zukam. Hätte man an dieser Bedingung in einem objektiven Sinn (manifeste äußerliche Hindernisse) als Zulassungskriterium neben der fachlichen Vorqualifikation und dem Mindestalter festgehalten, wäre eine stetig sinkende Absolutzahl von Zulassungen zur Berufsreifeprüfung die Folge gewesen, da durch die Schulreform des Jahres 1962 und den Ausbau des höheren Schulwesens die Chance für den Besuch höherer Schulen und die Erlangung der Hochschulreife durchgreifend verbessert und viele sozial oder geographisch bedingte Barrieren beseitigt wurden. Tatsächlich dient die Berufsreifeprüfung längst auch der Kompensation von schulischen Bildungschancen, die im jugendlichen Alter aus subjektiven Gründen versäumt wurden (vgl. in diesem Sinn auch das Verwaltungsgerichtshof-Erk. Zl. 07/0578/80 vom 24. März 1981). Außerdem muss man in einer Zeit, da in vielen Berufen ständige Weiterbildung unabdingbar ist, zunehmend damit rechnen, dass Berufstätige, die es ablehnen würden, als 'verhinderte Maturanten' angesehen zu werden, im Rahmen ihrer beruflichen Laufbahn, sei es zu deren kontinuierlicher Fortsetzung, sei es, um sich beruflich zu verändern, ein bestimmtes Universitätsstudium durchführen wollen. Schließlich ist mit derartigen Bildungsentscheidungen auch nach der aktiven Berufslaufbahn zu rechnen. Die erwähnten Bildungslaufbahnmuster finden sich in studienrichtungsspezifisch unterschiedlicher Mischung auch bei den Vorbereitungslehrgängen für die Studienberechtigungsprüfung.
In allen diesen Fällen soll bei Vorliegen spezifischer Voraussetzungen ein Universitäts- oder Hochschulzugang offen gehalten werden, ..."
Zu § 2 wird in den zitierten Erläuterungen - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - Folgendes ausgeführt:
"Abs. 1 Z. 1 fordert eine konkrete Studienabsicht. ... Die auf ein konkretes Studium bezogene Studienabsicht ist wegen der studienrichtungsbezogenen Einschränkung der Studienberechtigung von besonderer Bedeutung. Bewerber mit einer inhaltlich unbestimmten Studienabsicht werden auch weiterhin zunächst zu informieren und zu beraten und auf die Möglichkeiten der Ablegung der Reifeprüfung im so genannten zweiten Bildungsweg hinzuweisen sein. ..."
Im Beschwerdefall ist strittig, ob der Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Z. 1 bzw. Z. 4 StudBerG erfüllt oder nicht, wobei der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzung nach Z. 1 meint, dass er durch seinen Antrag seinen Willen bereits ausreichend dokumentiert habe und weitere Voraussetzungen im Gesetz nicht vorgesehen seien.
Dem ist entgegenzuhalten, dass nach § 2 Abs. 1 Z. 1 StudBerG Voraussetzung für die vom Beschwerdeführer beantragte Zulassung ist, dass - soweit dem im Beschwerdefall Bedeutung zukommt - die Absicht des Antragstellers bestehen muss, "ein bestimmtes ordentliches Studium durchzuführen". Die Notwendigkeit der Konkretisierung der Studienabsicht ist auch in den Erläuterungen ausdrücklich enthalten. Die Ernsthaftigkeit der Studienabsicht ist demnach Zulassungserfordernis.
Die belangte Behörde meint, dies aber erst in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine bereits vorliegenden Studienberechtigungen und "die nach Auskunft der Studienabteilung noch 15 vorliegenden Anträge" keine konkrete Studienabsicht habe und stützt die Abweisung seiner Berufung zunächst auf diese Annahme.
Diese Annahme beruht aber nicht auf einem unter Mitwirkung des Beschwerdeführers hinreichend ermittelten und festgestellten Sachverhalt. Selbst wenn der belangten Behörde beizupflichten ist, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als Indiz für das Fehlen einer Studienabsicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 StudBerG zu werten ist, wäre sie bei der gegebenen Sachlage (- der erstinstanzliche Bescheid war trotz der damals bereits intern vertretenen Auffassung nicht auf diesen Grund gestützt -) verpflichtet gewesen, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes hinsichtlich der konkreten Studienabsicht des Beschwerdeführers diesen zu befragen; das Ergebnis wäre in die Beweiswürdigung einzubeziehen gewesen.
Hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 StudBerG weist der Beschwerdeführer auf das von ihm vorgelegte Zeugnis über die Beamtenaufstiegsprüfung hin; er habe hiebei insbesondere bei der Prüfung im Fach Biologie auch eine Prüfung über "Grundlagen der Ökologie" abgelegt.
Dementgegen meint die belangte Behörde lediglich unter Berufung auf die "Auskunft des zuständigen Referenten", dass dies nicht als "ausreichende fachspezifische Vorbildung" für das beantragte Studium zu werten sei. Diese auf eine Auskunft zurückgehende Behauptung bleibt inhaltlich begründungslos. Mangels entsprechender Sachverhaltsermittlung und Feststellungen durch die belangte Behörde ist der Verwaltungsgerichtshof nicht in der Lage, den angefochtenen Bescheid diesbezüglich auf seine inhaltliche Rechtswidrigkeit zu überprüfen.
Der angefochtene Bescheid musste daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. März 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998120396.X00Im RIS seit
05.06.2001