RS Vwgh 2008/12/18 2008/06/0090

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Veröffentlicht am 18.12.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 1993 §3;
Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 1993 §6 Z4;
AVG §56;
RAO 1868 §28 Abs1 litm;
RAPG 1985 §1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem jeweiligen Ausschuss einer Rechtsanwaltskammer kommt gemäß § 28 Abs. 1 lit. m RAO in seinem Wirkungskreis die Zuständigkeit zu, über die Frage der Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter verbindliche Ausbildungsveranstaltungen gemäß den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien Feststellungsbescheide zu erlassen. Die Anerkennung von Ausbildungsveranstaltungen muss - wie das auch in § 6 Z. 4 der Richtlinie für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern zum Ausdruck kommt - als in die Zuständigkeit jener Rechtsanwaltskammer fallend angesehen werden, in deren Sprengel die in Frage stehende anzuerkennende Ausbildungsveranstaltung stattfindet.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060090.X01

Im RIS seit

04.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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