RS Vwgh 2008/12/18 2008/06/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 1993 §3;
Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 1993 §6 Z4;
AVG §56;
RAO 1868 §28 Abs1 litm;
RAPG 1985 §1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Dem jeweiligen Ausschuss einer Rechtsanwaltskammer kommt gemäß § 28 Abs. 1 lit. m RAO in seinem Wirkungskreis die Zuständigkeit zu, über die Frage der Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter verbindliche Ausbildungsveranstaltungen gemäß den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien Feststellungsbescheide zu erlassen. Die Anerkennung von Ausbildungsveranstaltungen muss - wie das auch in § 6 Z. 4 der Richtlinie für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern zum Ausdruck kommt - als in die Zuständigkeit jener Rechtsanwaltskammer fallend angesehen werden, in deren Sprengel die in Frage stehende anzuerkennende Ausbildungsveranstaltung stattfindet.Dem jeweiligen Ausschuss einer Rechtsanwaltskammer kommt gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera m, RAO in seinem Wirkungskreis die Zuständigkeit zu, über die Frage der Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter verbindliche Ausbildungsveranstaltungen gemäß den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien Feststellungsbescheide zu erlassen. Die Anerkennung von Ausbildungsveranstaltungen muss - wie das auch in Paragraph 6, Ziffer 4, der Richtlinie für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern zum Ausdruck kommt - als in die Zuständigkeit jener Rechtsanwaltskammer fallend angesehen werden, in deren Sprengel die in Frage stehende anzuerkennende Ausbildungsveranstaltung stattfindet.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060090.X01

Im RIS seit

04.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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