Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BodenbeschaffungsG §4 Abs1;Rechtssatz
Ein geplanter Neu- oder Umbau von Wohnungen ist dann nicht geeignet, (geeignete) Wohnräume im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 15 MRG zu schaffen, wenn Ziel der beabsichtigten Bauführung lediglich die Schaffung von Luxuswohnungen ist, und auch dann nicht, wenn durch das Vorhaben die Anzahl der Wohnungen oder die gesamte Wohnfläche nur geringfügig vermehrt wird. Der projektierte Neu- oder Umbau muss jedenfalls nach Art und Umfang geeignet sein, Wohnraum zu schaffen, der der Minderung der in einem bestimmten Ort bestehenden Wohnungsnot dient und es solcherart rechtfertigt, im Interesse der Allgemeinheit auch bestehende Mietrechte Einzelner aufzuheben (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 19. November 1998, Zl. 98/06/0131; im Folgeerkenntnis vom 23. Februar 2001, Zl. 99/06/0131, betreffend den als Folge des zuvor genannten aufhebenden Erkenntnisses vom 19. November 1998 ergangenen Ersatzbescheid ging es unter anderem darum, dass die Frage des quantitativen Wohnungsbedarfes nicht ausreichend geprüft worden war; die quantitativen Kriterien im Sinne des § 4 Abs. 1 BodenbeschaffungG, nämlich die jeweiligen Zahlen, waren jedenfalls nicht festgestellt worden).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060082.X02Im RIS seit
04.02.2009Zuletzt aktualisiert am
10.07.2013