RS Vwgh 2008/12/18 2008/06/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2008
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 1993 §3;
Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 1993 §6 Z4;
Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 1993 §7;
AVG §56;
RAO 1868 §1 Abs2 litf;
RAO 1868 §28 Abs1 litm;
RAPG 1985 §1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 28 Abs. 1 lit. m RAO in Verbindung mit § 3 und § 6 Z. 4 der Richtlinie für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern (RL-RAA) lässt auch eine nachträgliche Feststellung über die allfällige Anerkennung einer bereits absolvierten Ausbildungsveranstaltung im Sinne des § 3 RL-RAA zu. Neben dem in der RAO in Verbindung mit der RL-RAA vorgesehenen Anerkennungsverfahren für nicht von einer Rechtsanwaltskammer durchgeführte Ausbildungsveranstaltungen kann im Übrigen ein weiteres rechtliches Interesse eines Rechtsanwaltsanwärters an einer allfälligen Feststellung der Gleichwertigkeit einer solchen Ausbildungsveranstaltung mit jenen gemäß § 1 Abs. 2 lit. f RAO nicht angenommen werden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060090.X02

Im RIS seit

04.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten