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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
MRG §30 Abs2 Z15 idF 1991/068;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/06/0137Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/06/0111 E 23. November 2004 RS 1Hier zusätzlich mit dem Wort "auch" nach dem Wort "allenfalls" im zweiten Satz.Stammrechtssatz
Die Aufzählung in § 30 Abs. 2 Z 15 MRG, welche Umstände im öffentlichen Interesse liegen, ist demonstrativ. Das dort umschriebene öffentliche Interesse (unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Mieter - hier: der Beschwerdeführer) kann sachverhaltsmäßig allenfalls erst durch ein "Zusammenwirken" verschiedener der in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Kriterien gegeben sein. Dabei ist stets zu bedenken, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine auf die Einschränkung bestehender Privatrechte gerichtete und daher im Zweifel restriktiv auszulegende Norm handelt (Hinweis E vom 18. Juni 2003, Zl. 2001/06/0176, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060108.X04Im RIS seit
05.02.2009Zuletzt aktualisiert am
10.07.2013