RS Vwgh 2008/12/18 2008/06/0108

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Veröffentlicht am 18.12.2008
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

MRG §30 Abs2 Z15 idF 1991/068;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/06/0137

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/06/0111 E 23. November 2004 RS 1Hier zusätzlich mit dem Wort "auch" nach dem Wort "allenfalls" im zweiten Satz.

Stammrechtssatz

Die Aufzählung in § 30 Abs. 2 Z 15 MRG, welche Umstände im öffentlichen Interesse liegen, ist demonstrativ. Das dort umschriebene öffentliche Interesse (unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Mieter - hier: der Beschwerdeführer) kann sachverhaltsmäßig allenfalls erst durch ein "Zusammenwirken" verschiedener der in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Kriterien gegeben sein. Dabei ist stets zu bedenken, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine auf die Einschränkung bestehender Privatrechte gerichtete und daher im Zweifel restriktiv auszulegende Norm handelt (Hinweis E vom 18. Juni 2003, Zl. 2001/06/0176, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060108.X04

Im RIS seit

05.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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