RS Vwgh 2008/12/22 2004/03/0134

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Veröffentlicht am 22.12.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
VStG §20;

Rechtssatz

Mit dem Hinweis, dass aufgrund der Auflassung der Ökopunkteregelung keinerlei general- oder spezialpräventive Gründe vorlägen, warum gerade zu einem Zeitpunkt, in dem es freie Fahrt zwischen Deutschland und Italien gebe, weiterhin Strafen bezüglich der Ökopunkteregelung geben solle, und der Defekt des Ecotags offensichtlich für ihn als Unternehmer nicht erkennbar gewesen sei, macht der Beschuldigte angesichts seiner Verpflichtung, sich im Fall der Benutzung eines Ecotag-Gerätes auf geeignete Weise davon zu überzeugen, dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniere, keinen Milderungsgrund geltend, der im vorliegenden Fall zum Tragen kommen kann. Damit kann ein "beträchtliches" Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinn des § 20 VStG nicht festgestellt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0046).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004030134.X02

Im RIS seit

23.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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