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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde legte dem Beschuldigten eine Übertretung "nach § 23 Abs. 1 Z. 6 GütbefG iVm Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i.d.F der Verordnungen Nr. 1524/96, Nr. 609/2000 und Nr. 2012/2000" zur Last. Die zitierten Bestimmungen der Ökopunkteverordnung richten sich an den Fahrer eines Lastkraftwagens, der die dort aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen hat. Die Behörde hat jedoch übersehen, dass die Verpflichtung, gegen die vom Beschuldigten im vorliegenden Fall verstoßen wurde, nämlich als Unternehmer, der eine ökopunktepflichtige Fahrt durch Österreich veranlasst hatte, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben, nicht in den von den Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierten Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i.d.F der Verordnungen Nr. 1524/96, Nr. 609/2000 und Nr. 2012/2000 geregelt ist (diese Bestimmungen richten sich an den Fahrer), sondern sich in § 9 Abs. 3 GütbefG findet. Gegen diese Bestimmung wurde somit mit der im Beschwerdefall als erwiesen angenommenen Tat verstoßen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004030062.X01Im RIS seit
23.01.2009Zuletzt aktualisiert am
05.03.2009