RS Vwgh 2008/12/22 2004/03/0062

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Veröffentlicht am 22.12.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1 idF 32000R0609;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs2;
32000R0609 Nov-31994R3298;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Behörde legte dem Beschuldigten eine Übertretung "nach § 23 Abs. 1 Z. 6 GütbefG iVm Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i.d.F der Verordnungen Nr. 1524/96, Nr. 609/2000 und Nr. 2012/2000" zur Last. Die zitierten Bestimmungen der Ökopunkteverordnung richten sich an den Fahrer eines Lastkraftwagens, der die dort aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen hat. Die Behörde hat jedoch übersehen, dass die Verpflichtung, gegen die vom Beschuldigten im vorliegenden Fall verstoßen wurde, nämlich als Unternehmer, der eine ökopunktepflichtige Fahrt durch Österreich veranlasst hatte, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben, nicht in den von den Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierten Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i.d.F der Verordnungen Nr. 1524/96, Nr. 609/2000 und Nr. 2012/2000 geregelt ist (diese Bestimmungen richten sich an den Fahrer), sondern sich in § 9 Abs. 3 GütbefG findet. Gegen diese Bestimmung wurde somit mit der im Beschwerdefall als erwiesen angenommenen Tat verstoßen.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004030062.X01

Im RIS seit

23.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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