RS Vwgh 2008/12/22 2004/03/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Erteilung einer "eigenverantwortlichen" Handlungsvollmacht begründet allein noch nicht die Stellung des Bevollmächtigten als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1990, Zl. 90/09/0132); dasselbe hat im hier maßgeblichen Fall des § 9 Abs. 3 VStG zu gelten. Im vorliegenden Fall hat nach der vorgelegten Urkunde eine bestimmte Person mit einer vor dem Tatzeitpunkt errichteten und unterzeichneten Urkunde der "Übertragung von Geschäftsführerbereichen" auf sie zugestimmt. Im Hinblick auf die Formulierung der Urkunde, die von der "Übertragung von Geschäftsführerbereichen" und "eigenverantwortlichen Rechtshandlungen" spricht, kann nicht zweifelhaft sein, dass damit dieser Person auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis, wie sie § 9 Abs. 4 VStG voraussetzt, zukommen sollte. Die Urkunde enthält jedoch keinen Hinweis darauf, dass dieser Person damit auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, die grundsätzlich den Beschuldigeten als natürliche Person trifft, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, übertragen werden sollte. Der Behörde kann daher im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn sie die vorgelegte Urkunde als nicht ausreichend angesehen hat, um im Sinne des § 9 Abs. 3 und 4 VStG davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten exkulpiert hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl. 2005/03/0098, sowie vom 12. September 2007, Zl. 2005/03/0172).Die Erteilung einer "eigenverantwortlichen" Handlungsvollmacht begründet allein noch nicht die Stellung des Bevollmächtigten als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. November 1990, Zl. 90/09/0132); dasselbe hat im hier maßgeblichen Fall des Paragraph 9, Absatz 3, VStG zu gelten. Im vorliegenden Fall hat nach der vorgelegten Urkunde eine bestimmte Person mit einer vor dem Tatzeitpunkt errichteten und unterzeichneten Urkunde der "Übertragung von Geschäftsführerbereichen" auf sie zugestimmt. Im Hinblick auf die Formulierung der Urkunde, die von der "Übertragung von Geschäftsführerbereichen" und "eigenverantwortlichen Rechtshandlungen" spricht, kann nicht zweifelhaft sein, dass damit dieser Person auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis, wie sie Paragraph 9, Absatz 4, VStG voraussetzt, zukommen sollte. Die Urkunde enthält jedoch keinen Hinweis darauf, dass dieser Person damit auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, die grundsätzlich den Beschuldigeten als natürliche Person trifft, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, übertragen werden sollte. Der Behörde kann daher im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn sie die vorgelegte Urkunde als nicht ausreichend angesehen hat, um im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3 und 4 VStG davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten exkulpiert hätte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl. 2005/03/0098, sowie vom 12. September 2007, Zl. 2005/03/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004030134.X01

Im RIS seit

23.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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