TE Vwgh Erkenntnis 2009/1/29 2007/10/0307

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Veröffentlicht am 29.01.2009
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Index

L08010 Vereinbarungen nach Art 15a;
L08014 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG Oberösterreich;
L08017 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG Tirol;
L08018 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG Vorarlberg;
L08019 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG Wien;
L92050 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe;
L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich;
L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol;
L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg;
L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;
L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art138a Abs2;
JWG Wr 1955 §27;
JWG Wr 1955;
SHG Wr 1973 §44 Abs2 idF 2003/016;
SHG Wr 1973 §44 Abs3 idF 2003/016;
SHG Wr 1973 §44 Abs5 idF 2003/016;
SHG Wr 1973 §44 idF 2003/016;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973;
VE Sozialhilfe Kostenersatz Wien 1974;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des Landes Niederösterreich, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 4, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24. Oktober 2007, Zl. MA 11 - 917/2007, betreffend Kostenersatz für Jugendwohlfahrtsmaßnahmen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2007 hat die Wiener Landesregierung den Antrag des beschwerdeführenden Landes Niederösterreich auf Ersatz der Kosten für die Weiterversicherung der "Pflegepartei" Monika U. in der Pensionsversicherung ab 1. Jänner 2007 in der Höhe von EUR 250,-- je Monat abgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die minderjährigen Julia und Anna R. befänden sich seit 30. Mai 2001 im Rahmen einer Wiener Jugendwohlfahrtsmaßnahme bei den in Niederösterreich wohnhaften Pflegeeltern Monika und Heinrich U. Die Obsorge für die beiden Minderjährigen sei dem Wiener Jugendwohlfahrtsträger übertragen worden. Das Land Niederösterreich leiste aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit Monika U. einen Beitrag zu deren Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in der Höhe von monatlich EUR 250,--. Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 habe das Land Niederösterreich ersucht, die dafür aufgewendeten Kosten zu übernehmen und im Fall der Nichtanerkennung darüber gemäß Art. 7 der Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, der sowohl Wien (LGBl. Nr. 9/1974) als auch Niederösterreich (LGBl. Nr. 9200/6) beigetreten sind (im Folgenden: Ländervereinbarung), im Verwaltungsweg zu entscheiden.

Gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. c der Ländervereinbarung seien Kosten für Leistungen nicht zu ersetzen, die in den für den verpflichteten Träger geltenden Vorschriften in der Art nicht vorgesehen seien. Bei den beantragten Kosten handle es sich um Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, zu welchen sich das Land Niederösterreich auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit Monika U. verpflichtet habe. Weder das Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 noch die Wiener Pflegeelterngeldverordnung würden die Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen für Pflegeeltern vorsehen. Es handle sich daher eindeutig um Kosten, die in den Wiener Rechtsvorschriften in der Art nicht vorgesehen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Dazu bringt das beschwerdeführende Land Niederösterreich im Wesentlichen vor, dass es für die Dauer der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes für die jeweilige Pflegeperson über Antrag Pensionsversicherungsbeiträge zur Weiter- bzw. Höherversicherung erbringe. Dazu habe sich das Land Niederösterreich "durch Selbstbindung" verpflichtet, wenn die Pflegeperson nachstehende Voraussetzungen erfülle:

-

Sie lebe mit zumindest einem Pflegekind im gemeinsamen Haushalt in Niederösterreich.

-

Sie sei der haushaltsführende Pflegeelternteil.

-

Sie oder ihr Ehegatte seien mit dem Pflegekind weder verwandt noch verschwägert (bis zum dritten Grad).

-

Sie beziehe noch keine eigene Pension oder Pensionsvorschuss.

-

Ihr Einkommen betrage höchstens monatlich EUR 940,-- brutto (14 x jährlich).

-

Sie nehme das Weiterbildungsangebot des Landes Niederösterreich im Ausmaß von mindestens zwei Tagen pro Jahr in Anspruch.

-

Sie nehme pro Jahr an mindestens fünf Abendveranstaltungen einer Pflegeelternrunde teil.

Das Land Niederösterreich schließe unter diesen Voraussetzungen mit jeder Pflegeperson eine entsprechende Vereinbarung.

Da Monika U. die genannten Voraussetzungen erfülle, sei mit ihr eine derartige Vereinbarung geschlossen worden, auf deren Grundlage monatliche Pensionsversicherungsbeiträge von EUR 250,-- geleistet würden.

In Wien sei entsprechend dem Gemeinderatsbeschluss vom 17. Jänner 2003 Pflegeeltern die Möglichkeit zur Anstellung eingeräumt worden. Dieses Projekt sei mit Gemeinderatsbeschluss vom 22. Oktober 2004 auf weitere drei Jahre verlängert worden. Ziel der Anstellung sei es, Pflegeeltern eine sozial-, pensions- und arbeitslosenversicherungsrechtliche Absicherung zu ermöglichen. Die Anstellung von Pflegeeltern habe die Betreuung von einem oder mehreren Wiener Pflegekindern im Rahmen einer Jugendwohlfahrtsmaßnahme zur Voraussetzung. Im Fall der Verwandtschaft mit dem Pflegekind bis zum dritten Grad sei eine Anstellung nicht möglich.

Die belangte Behörde habe die Begriffe "Vorschriften" und "in der Art" in Art. 5 Abs. 2 lit. c der Ländervereinbarung unrichtig ausgelegt. Nach dem für die Auslegung dieser Vereinbarung maßgeblichen Art. 31 Abs. 1 der Wiener Vertragskonvention seien diese Begriffe nach ihrer gewöhnlichen Bedeutung unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck der Bestimmung auszulegen. Demnach seien unter den Begriff "Vorschrift" nicht nur Gesetze und Verordnungen zu subsumieren, sondern auch der Wiener Gemeinderatsbeschluss betreffend die Anstellung von Pflegeeltern. Die Wortfolge "in der Art" habe nicht die Bedeutung von "gleich", sondern weise auf etwas Ähnliches hin. Da sowohl die in Wien praktizierte Anstellung von Pflegeeltern als auch die in Niederösterreich gewährte Bezahlung von Pensionsversicherungsbeiträgen die pensionsrechtliche Absicherung von Pflegeeltern bezweckten, handle es sich um eine auch in Wien "in der Art" gewährte Leistung.

Die Pflegekinder hätten sich während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe durch mindestens fünf Monate in Wien aufgehalten. Es seien daher alle Voraussetzungen für den begehrten Kostenersatz erfüllt. Die belangte Behörde habe diese Rechtslage verkannt und zu den maßgeblichen Voraussetzungen des Ersatzanspruches keine Feststellungen getroffen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung von Rechten eines Sozialhilfeträgers nur insoweit in Betracht kommt, als diesem aus den einschlägigen Regelungen der Rechtsordnung jenes Landes, von dem der Ersatz begehrt wird, Rechte zukommen. Eine Verletzung von Vorschriften der Ländervereinbarung wäre mittels Antrag an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138a Abs. 2 B-VG geltend zu machen. Die Ländervereinbarung kann für den Verwaltungsgerichtshof lediglich im Zusammenhang mit einer allenfalls erforderlich werdenden Interpretation in Übereinstimmung mit der Vereinbarung, wenn die anzuwendende landesgesetzliche Bestimmung mehrere Auslegungsmöglichkeiten eröffnet, von Bedeutung sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2007, Zl. 2004/10/0165, mwN).

Für die hier wesentliche Frage der Ersatzpflicht des Landes Wien ist daher die Wiener Rechtsordnung maßgeblich.

§ 44 des Wiener Sozialhilfegesetzes - WSHG, LGBl. Nr. 11/1973, idF LGBl. Nr. 16/2003, hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"(1) Das Land Wien hat den Trägern der Sozialhilfe anderer Länder die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:

(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören die Kosten, die einem Träger für einen Hilfesuchenden

a) nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Sozialhilfe oder

b) nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege ...

erwachsen.

(3) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist das Land Wien zum Kostenersatz verpflichtet, wenn sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens fünf Monate lang in Wien aufgehalten hat und wenn das Land Wien nach den Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu tragen hat.

...

(5) Das Land Wien als zum Kostenersatz verpflichteter Träger hat, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, alle einem Träger im Sinne des Abs. 2 erwachsenden Kosten zu ersetzen.

Nicht zu ersetzen sind:

a) die Kosten für Leistungen, die im Rahmen der Privatrechtsverwaltung gewährt werden, sofern es sich nicht um Kosten im Sinne des Abs. 2 lit. b handelt;

...

c) die Kosten für Leistungen, die in diesem Gesetz in der Art nicht vorgesehen sind;

...

(7) Über die Verpflichtung des Landes Wien zum Kostenersatz hat im Streitfalle die Landesregierung im Verwaltungsweg zu entscheiden."

Wesentliche Voraussetzung für den Kostenersatz an ein anderes Land ist gemäß § 44 Abs. 3 WSHG, dass das Land Wien "nach den Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes" Kosten für Leistungen, "wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen", zu tragen hat. Nach § 44 Abs. 5 lit. c WSHG sind die dem Sozialhilfeträger eines anderen Landes entstandenen Kosten nicht zu ersetzen, wenn sie "in diesem Gesetz" (also im WSHG) "in der Art" nicht vorgesehen sind.

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich eindeutig, dass nur solche Sozialhilfeleistungen einem anderen Land zu ersetzen sind, die einem im WSHG (allenfalls konkretisiert durch dazu ergangene Verordnungen) vorgesehenen Leistungstyp (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 2007, Zl. 2005/10/0162) entsprechen.

Gemäß § 44 Abs. 2 WSHG sind einem anderen Land neben den nach dessen sozialhilferechtlichen Vorschriften erwachsenden Kosten (u.a.) auch nach den Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege erwachsende Kosten zu ersetzen. Wie dargestellt, sind Kosten für Sozialhilfeleistungen nur zu ersetzen, wenn derartige Leistungen nach dem WSHG vorgesehen sind. Aus dem Zusammenhang dieser Regelungen des § 44 WSHG ist ableitbar, dass auch Kosten für Leistungen im Rahmen der Jugendwohlfahrtspflege nur unter der Voraussetzung einem anderen Land zu ersetzen sind, dass Leistungen dieses Typs in den Wiener landesgesetzlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege (allenfalls konkretisiert durch dazu ergangene Verordnungen) vorgesehen sind.

Vorliegend begehrt das Land Niederösterreich den Ersatz für die der in Niederösterreich lebenden Pflegemutter eines Pflegekindes, das sich unstrittig während der letzten sechs Monate vor Gewährung mindestens fünf Monate in Wien aufgehalten hat, geleisteten Beitragszahlungen für die Pensionsversicherung. Das Land Wien hätte diese Kosten nur zu ersetzen, wenn die gewährte Leistung der Art nach im WrJWG vorgesehen wäre.

Der Umstand, dass das WrJWG in seinem § 34 die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie als Maßnahme der "vollen Erziehung" vorsieht, bedeutet für sich allein nicht, dass die Zahlung des Pensionsversicherungsbeitrages für die Pflegemutter als eine im WrJWG "in der Art" vorgesehene Leistung anzusehen ist. Nach § 27 WrJWG gebührt Pflegeeltern (Pflegepersonen) auf Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten ein nach Richtsätzen zu bemessendes Pflegeelterngeld. Der Richtsatz ist so anzusetzen, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Schulartikeln, anteilige Wohnungs- und Energiekosten sowie den Aufwand für eine altersgemäß gestaltete Freizeit deckt. Wenn infolge der persönlichen Verhältnisse des Pflegekindes, insbesondere bei Verhaltensstörungen, Krankheiten, Behinderungen sowie zur Förderung besonderer Begabungen, ein erhöhter Bedarf besteht, kann der Richtsatz im Einzelfall überschritten werden. Nach der auf Grundlage von § 27 Abs. 5 WrJWG ergangenen Pflegeelterngeldverordnung, LGBl. Nr. 71/2006, bestehen je nach Alter und Bedürfnissen des Pflegekindes verschieden hohe Richtsätze. Für die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie ist somit nach dem WrJWG eine Leistung zu erbringen, die sich ausschließlich nach dem (durchschnittlichen) Bedarf des Pflegekindes richtet und dazu dient, den Pflegeeltern bzw. Pflegepersonen den entsprechenden Aufwand zu ersetzen.

Das beschwerdeführende Land Niederösterreich begehrt im vorliegenden Fall den Ersatz der Kosten für die freiwillige Weiterversicherung einer Pflegeperson in der Pensionsversicherung. Diese Leistung gewährt das Land Niederösterreich - dem Beschwerdevorbringen zufolge auf Grund nicht näher definierter "Selbstbindung" - unter bestimmten Voraussetzungen, die in keinem Bezug zum Bedarf des Pflegekindes stehen. Im hier - wie dargelegt maßgeblichen - WrJWG hingegen sind Leistungen dieses Typs nicht vorgesehen.

Das beschwerdeführende Land bringt vor, dass die in Wien zwar nicht durch Gesetz oder Verordnung geregelte, aber aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses bestehende Möglichkeit der Anstellung von Pflegeeltern der Art nach mit der in Niederösterreich gewährten Übernahme von Pensionsversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen vergleichbar sei. Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil - wie oben dargestellt - nach § 44 WSHG einem anderen Land nur Kosten für Leistungen zu ersetzen sind, die in Wien gesetzlich oder aufgrund einer Verordnung vorgesehen sind.

Da sich die Beschwerde aus all diesen Gründen als unberechtigt erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der vom Land Niederösterreich beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 29. Jänner 2009

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AuslegungBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGHRechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100307.X00

Im RIS seit

02.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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