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L08010 Vereinbarungen nach Art 15a;Norm
B-VG Art138a Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des Landes Niederösterreich, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 4, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24. Oktober 2007, Zl. MA 11 - 917/2007, betreffend Kostenersatz für Jugendwohlfahrtsmaßnahmen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2007 hat die Wiener Landesregierung den Antrag des beschwerdeführenden Landes Niederösterreich auf Ersatz der Kosten für die Weiterversicherung der "Pflegepartei" Monika U. in der Pensionsversicherung ab 1. Jänner 2007 in der Höhe von EUR 250,-- je Monat abgewiesen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die minderjährigen Julia und Anna R. befänden sich seit 30. Mai 2001 im Rahmen einer Wiener Jugendwohlfahrtsmaßnahme bei den in Niederösterreich wohnhaften Pflegeeltern Monika und Heinrich U. Die Obsorge für die beiden Minderjährigen sei dem Wiener Jugendwohlfahrtsträger übertragen worden. Das Land Niederösterreich leiste aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit Monika U. einen Beitrag zu deren Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in der Höhe von monatlich EUR 250,--. Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 habe das Land Niederösterreich ersucht, die dafür aufgewendeten Kosten zu übernehmen und im Fall der Nichtanerkennung darüber gemäß Art. 7 der Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, der sowohl Wien (LGBl. Nr. 9/1974) als auch Niederösterreich (LGBl. Nr. 9200/6) beigetreten sind (im Folgenden: Ländervereinbarung), im Verwaltungsweg zu entscheiden.Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die minderjährigen Julia und Anna R. befänden sich seit 30. Mai 2001 im Rahmen einer Wiener Jugendwohlfahrtsmaßnahme bei den in Niederösterreich wohnhaften Pflegeeltern Monika und Heinrich U. Die Obsorge für die beiden Minderjährigen sei dem Wiener Jugendwohlfahrtsträger übertragen worden. Das Land Niederösterreich leiste aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit Monika U. einen Beitrag zu deren Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in der Höhe von monatlich EUR 250,--. Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 habe das Land Niederösterreich ersucht, die dafür aufgewendeten Kosten zu übernehmen und im Fall der Nichtanerkennung darüber gemäß Artikel 7, der Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, der sowohl Wien Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,) als auch Niederösterreich (LGBl. Nr. 9200/6) beigetreten sind (im Folgenden: Ländervereinbarung), im Verwaltungsweg zu entscheiden.
Gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. c der Ländervereinbarung seien Kosten für Leistungen nicht zu ersetzen, die in den für den verpflichteten Träger geltenden Vorschriften in der Art nicht vorgesehen seien. Bei den beantragten Kosten handle es sich um Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, zu welchen sich das Land Niederösterreich auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit Monika U. verpflichtet habe. Weder das Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 noch die Wiener Pflegeelterngeldverordnung würden die Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen für Pflegeeltern vorsehen. Es handle sich daher eindeutig um Kosten, die in den Wiener Rechtsvorschriften in der Art nicht vorgesehen seien.Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Litera c, der Ländervereinbarung seien Kosten für Leistungen nicht zu ersetzen, die in den für den verpflichteten Träger geltenden Vorschriften in der Art nicht vorgesehen seien. Bei den beantragten Kosten handle es sich um Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, zu welchen sich das Land Niederösterreich auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit Monika U. verpflichtet habe. Weder das Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 noch die Wiener Pflegeelterngeldverordnung würden die Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen für Pflegeeltern vorsehen. Es handle sich daher eindeutig um Kosten, die in den Wiener Rechtsvorschriften in der Art nicht vorgesehen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Dazu bringt das beschwerdeführende Land Niederösterreich im Wesentlichen vor, dass es für die Dauer der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes für die jeweilige Pflegeperson über Antrag Pensionsversicherungsbeiträge zur Weiter- bzw. Höherversicherung erbringe. Dazu habe sich das Land Niederösterreich "durch Selbstbindung" verpflichtet, wenn die Pflegeperson nachstehende Voraussetzungen erfülle:
a) nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Sozialhilfe oder
b) nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege ...
erwachsen.
...
Nicht zu ersetzen sind:
a) die Kosten für Leistungen, die im Rahmen der Privatrechtsverwaltung gewährt werden, sofern es sich nicht um Kosten im Sinne des Abs. 2 lit. b handelt; a) die Kosten für Leistungen, die im Rahmen der Privatrechtsverwaltung gewährt werden, sofern es sich nicht um Kosten im Sinne des Absatz 2, Litera b, handelt;
...
c) die Kosten für Leistungen, die in diesem Gesetz in der Art nicht vorgesehen sind;
...
Wesentliche Voraussetzung für den Kostenersatz an ein anderes Land ist gemäß § 44 Abs. 3 WSHG, dass das Land Wien "nach den Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes" Kosten für Leistungen, "wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen", zu tragen hat. Nach § 44 Abs. 5 lit. c WSHG sind die dem Sozialhilfeträger eines anderen Landes entstandenen Kosten nicht zu ersetzen, wenn sie "in diesem Gesetz" (also im WSHG) "in der Art" nicht vorgesehen sind.Wesentliche Voraussetzung für den Kostenersatz an ein anderes Land ist gemäß Paragraph 44, Absatz 3, WSHG, dass das Land Wien "nach den Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes" Kosten für Leistungen, "wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen", zu tragen hat. Nach Paragraph 44, Absatz 5, Litera c, WSHG sind die dem Sozialhilfeträger eines anderen Landes entstandenen Kosten nicht zu ersetzen, wenn sie "in diesem Gesetz" (also im WSHG) "in der Art" nicht vorgesehen sind.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich eindeutig, dass nur solche Sozialhilfeleistungen einem anderen Land zu ersetzen sind, die einem im WSHG (allenfalls konkretisiert durch dazu ergangene Verordnungen) vorgesehenen Leistungstyp (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 2007, Zl. 2005/10/0162) entsprechen.Aus diesen Bestimmungen ergibt sich eindeutig, dass nur solche Sozialhilfeleistungen einem anderen Land zu ersetzen sind, die einem im WSHG (allenfalls konkretisiert durch dazu ergangene Verordnungen) vorgesehenen Leistungstyp vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 2007, Zl. 2005/10/0162) entsprechen.
Gemäß § 44 Abs. 2 WSHG sind einem anderen Land neben den nach dessen sozialhilferechtlichen Vorschriften erwachsenden Kosten (u.a.) auch nach den Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege erwachsende Kosten zu ersetzen. Wie dargestellt, sind Kosten für Sozialhilfeleistungen nur zu ersetzen, wenn derartige Leistungen nach dem WSHG vorgesehen sind. Aus dem Zusammenhang dieser Regelungen des § 44 WSHG ist ableitbar, dass auch Kosten für Leistungen im Rahmen der Jugendwohlfahrtspflege nur unter der Voraussetzung einem anderen Land zu ersetzen sind, dass Leistungen dieses Typs in den Wiener landesgesetzlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege (allenfalls konkretisiert durch dazu ergangene Verordnungen) vorgesehen sind.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, WSHG sind einem anderen Land neben den nach dessen sozialhilferechtlichen Vorschriften erwachsenden Kosten (u.a.) auch nach den Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege erwachsende Kosten zu ersetzen. Wie dargestellt, sind Kosten für Sozialhilfeleistungen nur zu ersetzen, wenn derartige Leistungen nach dem WSHG vorgesehen sind. Aus dem Zusammenhang dieser Regelungen des Paragraph 44, WSHG ist ableitbar, dass auch Kosten für Leistungen im Rahmen der Jugendwohlfahrtspflege nur unter der Voraussetzung einem anderen Land zu ersetzen sind, dass Leistungen dieses Typs in den Wiener landesgesetzlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege (allenfalls konkretisiert durch dazu ergangene Verordnungen) vorgesehen sind.
Vorliegend begehrt das Land Niederösterreich den Ersatz für die der in Niederösterreich lebenden Pflegemutter eines Pflegekindes, das sich unstrittig während der letzten sechs Monate vor Gewährung mindestens fünf Monate in Wien aufgehalten hat, geleisteten Beitragszahlungen für die Pensionsversicherung. Das Land Wien hätte diese Kosten nur zu ersetzen, wenn die gewährte Leistung der Art nach im WrJWG vorgesehen wäre.
Der Umstand, dass das WrJWG in seinem § 34 die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie als Maßnahme der "vollen Erziehung" vorsieht, bedeutet für sich allein nicht, dass die Zahlung des Pensionsversicherungsbeitrages für die Pflegemutter als eine im WrJWG "in der Art" vorgesehene Leistung anzusehen ist. Nach § 27 WrJWG gebührt Pflegeeltern (Pflegepersonen) auf Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten ein nach Richtsätzen zu bemessendes Pflegeelterngeld. Der Richtsatz ist so anzusetzen, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Schulartikeln, anteilige Wohnungs- und Energiekosten sowie den Aufwand für eine altersgemäß gestaltete Freizeit deckt. Wenn infolge der persönlichen Verhältnisse des Pflegekindes, insbesondere bei Verhaltensstörungen, Krankheiten, Behinderungen sowie zur Förderung besonderer Begabungen, ein erhöhter Bedarf besteht, kann der Richtsatz im Einzelfall überschritten werden. Nach der auf Grundlage von § 27 Abs. 5 WrJWG ergangenen Pflegeelterngeldverordnung, LGBl. Nr. 71/2006, bestehen je nach Alter und Bedürfnissen des Pflegekindes verschieden hohe Richtsätze. Für die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie ist somit nach dem WrJWG eine Leistung zu erbringen, die sich ausschließlich nach dem (durchschnittlichen) Bedarf des Pflegekindes richtet und dazu dient, den Pflegeeltern bzw. Pflegepersonen den entsprechenden Aufwand zu ersetzen.Der Umstand, dass das WrJWG in seinem Paragraph 34, die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie als Maßnahme der "vollen Erziehung" vorsieht, bedeutet für sich allein nicht, dass die Zahlung des Pensionsversicherungsbeitrages für die Pflegemutter als eine im WrJWG "in der Art" vorgesehene Leistung anzusehen ist. Nach Paragraph 27, WrJWG gebührt Pflegeeltern (Pflegepersonen) auf Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten ein nach Richtsätzen zu bemessendes Pflegeelterngeld. Der Richtsatz ist so anzusetzen, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Schulartikeln, anteilige Wohnungs- und Energiekosten sowie den Aufwand für eine altersgemäß gestaltete Freizeit deckt. Wenn infolge der persönlichen Verhältnisse des Pflegekindes, insbesondere bei Verhaltensstörungen, Krankheiten, Behinderungen sowie zur Förderung besonderer Begabungen, ein erhöhter Bedarf besteht, kann der Richtsatz im Einzelfall überschritten werden. Nach der auf Grundlage von Paragraph 27, Absatz 5, WrJWG ergangenen Pflegeelterngeldverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2006,, bestehen je nach Alter und Bedürfnissen des Pflegekindes verschieden hohe Richtsätze. Für die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie ist somit nach dem WrJWG eine Leistung zu erbringen, die sich ausschließlich nach dem (durchschnittlichen) Bedarf des Pflegekindes richtet und dazu dient, den Pflegeeltern bzw. Pflegepersonen den entsprechenden Aufwand zu ersetzen.
Das beschwerdeführende Land Niederösterreich begehrt im vorliegenden Fall den Ersatz der Kosten für die freiwillige Weiterversicherung einer Pflegeperson in der Pensionsversicherung. Diese Leistung gewährt das Land Niederösterreich - dem Beschwerdevorbringen zufolge auf Grund nicht näher definierter "Selbstbindung" - unter bestimmten Voraussetzungen, die in keinem Bezug zum Bedarf des Pflegekindes stehen. Im hier - wie dargelegt maßgeblichen - WrJWG hingegen sind Leistungen dieses Typs nicht vorgesehen.
Das beschwerdeführende Land bringt vor, dass die in Wien zwar nicht durch Gesetz oder Verordnung geregelte, aber aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses bestehende Möglichkeit der Anstellung von Pflegeeltern der Art nach mit der in Niederösterreich gewährten Übernahme von Pensionsversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen vergleichbar sei. Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil - wie oben dargestellt - nach § 44 WSHG einem anderen Land nur Kosten für Leistungen zu ersetzen sind, die in Wien gesetzlich oder aufgrund einer Verordnung vorgesehen sind.Das beschwerdeführende Land bringt vor, dass die in Wien zwar nicht durch Gesetz oder Verordnung geregelte, aber aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses bestehende Möglichkeit der Anstellung von Pflegeeltern der Art nach mit der in Niederösterreich gewährten Übernahme von Pensionsversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen vergleichbar sei. Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil - wie oben dargestellt - nach Paragraph 44, WSHG einem anderen Land nur Kosten für Leistungen zu ersetzen sind, die in Wien gesetzlich oder aufgrund einer Verordnung vorgesehen sind.
Da sich die Beschwerde aus all diesen Gründen als unberechtigt erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich die Beschwerde aus all diesen Gründen als unberechtigt erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Von der vom Land Niederösterreich beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.Von der vom Land Niederösterreich beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 29. Jänner 2009
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Auslegung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Rechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007100307.X00Im RIS seit
02.03.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013