RS Vfgh 2009/1/30 U96/09 ua

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Veröffentlicht am 30.01.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144a
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung der früheren Beschwerden gegenEntscheidungen des Asylgerichtshofes; Zurückweisung der späteren,ebenfalls innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist durch andereRechtsanwälte eingebrachten Beschwerden; Konsumierung desBeschwerderechts mit Einbringung der ersten Beschwerde; Abweisung derVerfahrenshilfeanträge als aussichtslos

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen das Einschreiten der Gerichtsabteilung D/7 (jeweils als Einzelrichter oder Senat) in allen Fällen, da gemäß - dem für neu eingelangte Geschäftsstücke maßgeblichen - §17 Abs2 der Geschäftsverteilung eine Annexsache (s dazu §2 Abs5) dem Richter zugeteilt wird, dem jene Rechtssache zugeteilt worden war, zu der die Rechtssache Annex ist, vorausgesetzt sie fällt in seinen Zuständigkeitsbereich (hier: Geschäftsbereich der Kammer D umfasst ua die Russische Föderation).

Entscheidungstexte

  • U 96/09 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.01.2009 U 96/09 ua

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:U96.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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