RS Vfgh 2009/1/30 U96/09 ua

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Veröffentlicht am 30.01.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144a
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 144a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung der früheren Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes; Zurückweisung der späteren, ebenfalls innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist durch andere Rechtsanwälte eingebrachten Beschwerden; Konsumierung des Beschwerderechts mit Einbringung der ersten Beschwerde; Abweisung der Verfahrenshilfeanträge als aussichtslos

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen das Einschreiten der Gerichtsabteilung D/7 (jeweils als Einzelrichter oder Senat) in allen Fällen, da gemäß - dem für neu eingelangte Geschäftsstücke maßgeblichen - §17 Abs2 der Geschäftsverteilung eine Annexsache (s dazu §2 Abs5) dem Richter zugeteilt wird, dem jene Rechtssache zugeteilt worden war, zu der die Rechtssache Annex ist, vorausgesetzt sie fällt in seinen Zuständigkeitsbereich (hier: Geschäftsbereich der Kammer D umfasst ua die Russische Föderation).

Entscheidungstexte

  • U 96/09 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.01.2009 U 96/09 ua

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:U96.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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