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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144aLeitsatz
Ablehnung der Behandlung der früheren Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes; Zurückweisung der späteren, ebenfalls innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist durch andere Rechtsanwälte eingebrachten Beschwerden; Konsumierung des Beschwerderechts mit Einbringung der ersten Beschwerde; Abweisung der Verfahrenshilfeanträge als aussichtslosRechtssatz
Keine Bedenken gegen das Einschreiten der Gerichtsabteilung D/7 (jeweils als Einzelrichter oder Senat) in allen Fällen, da gemäß - dem für neu eingelangte Geschäftsstücke maßgeblichen - §17 Abs2 der Geschäftsverteilung eine Annexsache (s dazu §2 Abs5) dem Richter zugeteilt wird, dem jene Rechtssache zugeteilt worden war, zu der die Rechtssache Annex ist, vorausgesetzt sie fällt in seinen Zuständigkeitsbereich (hier: Geschäftsbereich der Kammer D umfasst ua die Russische Föderation).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:U96.2009Zuletzt aktualisiert am
23.02.2009