RS Vfgh 2009/1/30 U778/08

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Veröffentlicht am 30.01.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad desVersehens; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Dem Rechtsanwalt wurde die Entscheidung in einem Verfahren, in dem er den Beschwerdeführer nicht vertreten hatte, von diesem ohne Angabe eines Zustelldatums übermittelt. Dass der Rechtsanwalt vor diesem Hintergrund nach Erhalt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 29.09.08 am 15.10.08 nicht selbständig Ermittlungen hinsichtlich des Zustelldatums angestellt hatte, besonders nachdem der erste Versuch einer Akteneinsicht gescheitert war und sich der Rechtsanwalt der Gefahr einer möglichen Fristversäumnis bewusst sein musste, kann nicht als bloß geringfügiger Fehler gewertet werden, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann.

Entscheidungstexte

  • U 778/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.01.2009 U 778/08

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:U778.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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