RS Vfgh 2009/2/16 B103/09

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Veröffentlicht am 16.02.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Post- und Fernmelderecht

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Anordnung der Telekom-Control-Kommission gem §27 Abs3 PostG, ihr einen Antrag auf Genehmigung der von der antragstellenden Gesellschaft im Bereich des reservierten Postdienstes gewährten Sondertarife (Rabatte) vorzulegen sowie die außerhalb des reservierten Postdienstes aber im Bereich des Universaldienstes gewährten Rabatte anzuzeigen.

Von zwingenden öffentlichen Interessen iSd §85 Abs2 VfGG kann nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenlage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten.

Kein qualifiziertes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der bekämpften aufsichtsbehördlichen Anordnungen im vorliegenden Fall; jedoch Einbeziehung der von der Behörde ins Treffen geführten öffentlichen Interessen - größtmögliche Transparenz und Gleichbehandlung innerhalb des Postmarktes - in die vorzunehmende Abwägung.

Die sofortige Bekanntgabe der Rabatte würde ein Faktum schaffen, das nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, sollte das Verfahren ein legitimes Interesse an deren Geheimhaltung ergeben. Auch ist es der antragstellenden Gesellschaft nicht zuzumuten, sich durch die bloße Nichtbefolgung des Bescheides während der Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens strafbar zu machen.

Entscheidungstexte

  • B 103/09
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.02.2009 B 103/09

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B103.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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