TE Vfgh Beschluss 2009/2/12 B180/09

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Veröffentlicht am 12.02.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen
VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der M W, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C H, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 11. Dezember 2008, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 11. Dezember 2008 wurde die Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 29. Mai 2008, mit dem über die Antragstellerin gemäß §18 Abs1 iVm §99 Abs3 lita StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 180,- verhängt worden war, abgewiesen.

2. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Begründend wird ausgeführt, im Falle der Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung habe die Antragstellerin einen unverhältnismäßigen Nachteil zu gewärtigen, weil sie als Pensionistin nur über ein unterdurchschnittliches Einkommen verfüge und für einen behinderten Sohn sorgepflichtig sei. Darüber hinaus drohe ihr auf Grund der ihr vorgeworfenen Handlung die Überprüfung ihrer Verkehrszuverlässigkeit, was zum Entzug der Lenkberechtigung gemäß §7 FSG führen könnte. Schließlich wäre ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt.

3.1. Gemäß §85 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3.2 Nach Abwägung aller berührten Interessen im Hinblick auf die Höhe der verhängten Strafe und die gegebene Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG Teilzahlungen (oder einen angemessenen Aufschub) der Geldstrafe zu beantragen, ist mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Antragstellerin kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

3.3. Hinsichtlich des Vorbringens, der Antragstellerin drohe auf Grund des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg der Entzug der Lenkberechtigung gemäß §7 Abs3 Z3 Führerscheingesetz, ist auszuführen, dass der Antragstellerin im Lenkberechtigungsentzugsverfahren die Möglichkeit der Erhebung der Berufung und - im Fall der Erhebung einer Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshofsbeschwerde - die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung offen stünde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B180.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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