TE Vfgh Beschluss 2007/10/31 B2018/07

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Veröffentlicht am 31.10.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des M S, ..., vertreten durch K R & P Rechtsanwälte, ..., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12. September 2007, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß §46 Abs3 Fremdenpolizeigesetz 2005 abgewiesen.

In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2. Der angefochtene Bescheid ist einem Vollzug iS des §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich: Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird der Eintritt der Rechtswirkung eines angefochtenen Bescheides hinausgeschoben, sodass der bekämpfte Bescheid vorläufig keine Rechtswirkung zu entfalten vermag. Mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung haben bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes alle Maßnahmen, die an sich aufgrund des angefochtenen Bescheides zulässig wären, zu unterbleiben. Einer Beschwerde kann also nur dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn es denkbar ist, dass der angefochtene Bescheid irgendwelche - für den Beschwerdeführer nachteiligen - Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, dh. dass die Rechtsposition des Beschwerdeführers günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann keine für den Beschwerdeführer positiven Rechtsfolgen nach sich ziehen, die weiter gehen als jene, die mit der nachfolgenden potentiellen Aufhebung des bekämpften Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof verbunden wären (s. etwa VfGH 22. Juni 1994, B836/94 ua.).

Das Verfahren vor der Fremdenpolizeibehörde iZm einem Antrag auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß §46 Abs3 Fremdenpolizeigesetz 2005 entfaltet bis zu seiner rechtskräftigen Entscheidung - anders als etwa das Verfahren gemäß §51 Fremdenpolizeigesetz 2005 - keinerlei Wirkung auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Abschiebung des betreffenden Antragstellers. Die Aufhebung des bekämpften Bescheides würde also nicht bewirken, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nicht vom Gesetz gedeckt wäre. Der bekämpfte Bescheid ist sohin einem "Vollzug" iS des §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich (vgl. VfGH 21. Mai 2003, B729/03).

3. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B2018.2007

Dokumentnummer

JFT_09928969_07B02018_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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