TE AsylGH Beschluss 2009/02/18 B3 403851-1/2009

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Veröffentlicht am 18.02.2009
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Spruch

B3 403.851-1/2009/4E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des M.P., geboren am 00.00.1984, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Dezember 2008, Zl. 08 08.340-BAW, beschlossen:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, stellte am 9. September 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Antrag ab, erkannte dem Beschwerdeführer weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo zu und wies ihn dorthin aus. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2008 durch Hinterlegung zugestellt.

 

2. (Erst) am 5. Jänner 2009 langte per Fax die mit 5. Jänner 2009 datierte Beschwerde beim Bundesasylamt ein. Mit Schreiben vom 26. Jänner 2009, dem Beschwerdeführer zugestellt am 28. Jänner 2009, hielt der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer die Verspätung dieser Beschwerde vor und gab ihm Gelegenheit, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit in der Form Gebrauch, dass er eine Kopie seiner Beschwerde vorlegte.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

2. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2008 zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 30. Dezember 2008. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 5. Jänner 2009 und damit verspätet eingebracht. Auch der Beschwerdeführer behauptet in seiner Stellungnahme nicht, früher und fristgerecht eine Beschwerde eingebracht zu haben, sondern legt lediglich eine Kopie seiner Beschwerde vor.

 

3. Da die Beschwerde verspätet ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Fristversäumung
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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