Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin in der Medienrechtssache des Antragstellers DI Uwe S***** gegen die Antragsgegnerin V***** Gesellschaft mbH wegen § 10 MedienG, AZ 091 Hv 110/06x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag der V***** Gesellschaft mbH auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Knibbe, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin in der Medienrechtssache des Antragstellers DI Uwe S***** gegen die Antragsgegnerin V***** Gesellschaft mbH wegen Paragraph 10, MedienG, AZ 091 Hv 110/06x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag der V***** Gesellschaft mbH auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Knibbe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Antrag ist unbegründet.
Text
Gründe:
Mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. September 2006 (ON 10) wurde der V***** Gesellschaft mbH gemäß § 10 Abs 1 MedienG (idF vor BGBl I 2007/112) aufgetragen, im periodischen Druckwerk „p*****" eine Mitteilung darüber zu veröffentlichen, dass die Staatsanwaltschaft eine Anzeige gegen DI Uwe S***** zurückgelegt hatte. Der dagegen erhobenen Berufung der V***** Gesellschaft mbH wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und des Ausspruchs über die Schuld (ON 15) gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 12. September 2007 nicht Folge (ON 20).Mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. September 2006 (ON 10) wurde der V***** Gesellschaft mbH gemäß Paragraph 10, Absatz eins, MedienG in der Fassung vor BGBl römisch eins 2007/112) aufgetragen, im periodischen Druckwerk „p*****" eine Mitteilung darüber zu veröffentlichen, dass die Staatsanwaltschaft eine Anzeige gegen DI Uwe S***** zurückgelegt hatte. Der dagegen erhobenen Berufung der V***** Gesellschaft mbH wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und des Ausspruchs über die Schuld (ON 15) gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 12. September 2007 nicht Folge (ON 20).
Mit dem gegenständlichen Antrag begehrt die V***** Gesellschaft mbH die Verfahrenserneuerung gemäß § 363a StPO mit der Begründung, sie sei in den Grundrechten auf ein faires Verfahren (Art 6 MRK), auf die Freiheit der Meinungsäußerung (Art 10 MRK) sowie darauf, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden (Art 4 des 7. ZPMRK), verletzt worden.Mit dem gegenständlichen Antrag begehrt die V***** Gesellschaft mbH die Verfahrenserneuerung gemäß Paragraph 363 a, StPO mit der Begründung, sie sei in den Grundrechten auf ein faires Verfahren (Artikel 6, MRK), auf die Freiheit der Meinungsäußerung (Artikel 10, MRK) sowie darauf, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden (Artikel 4, des 7. ZPMRK), verletzt worden.
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich der Erneuerungsantrag auf Art 6 Abs 3 lit d MRK und Art 4 des 7. ZPMRK stützt, geht er fehl, weil die dort garantierten Grundrechte nur in Verfahren über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage zum Tragen kommen (Meyer-Ladewig, EMRK² Art 6 MRK Rz 13 ff, Art 4 7. ZPMRK Rz 2 f). Demgegenüber ist der Anspruch nach § 10 MedienG zivilrechtlicher Natur (13 Os 155/07d, MR 2008, 133), woran der Umstand seiner Durchsetzung nach strafprozessualen Regeln nichts ändert. Allein die formalgesetzliche Einordnung eines Anspruchs hat nämlich nach dem System der MRK nur relativen Charakter und es bedarf zusätzlich der Prüfung der wahren Anspruchsnatur (vgl Frowein/Peukert, EMRK² Art 6 Rz 36). Hiebei zeigt sich, dass dem Anspruch nach § 10 MedienG weder Tadels- noch Übelsfunktion zukommt, sondern er auf die Rehabilitation des Betroffenen sowie die Komplettheit der Berichterstattung gerichtet und solcherart zivilrechtlicher Natur ist (Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz² § 10 Rz 1; U. Brandstetter/Schmid, Kommentar zum Mediengesetz § 10 Rz 1).Soweit sich der Erneuerungsantrag auf Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK und Artikel 4, des 7. ZPMRK stützt, geht er fehl, weil die dort garantierten Grundrechte nur in Verfahren über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage zum Tragen kommen (Meyer-Ladewig, EMRK² Artikel 6, MRK Rz 13 ff, Artikel 4, 7. ZPMRK Rz 2 f). Demgegenüber ist der Anspruch nach Paragraph 10, MedienG zivilrechtlicher Natur (13 Os 155/07d, MR 2008, 133), woran der Umstand seiner Durchsetzung nach strafprozessualen Regeln nichts ändert. Allein die formalgesetzliche Einordnung eines Anspruchs hat nämlich nach dem System der MRK nur relativen Charakter und es bedarf zusätzlich der Prüfung der wahren Anspruchsnatur vergleiche Frowein/Peukert, EMRK² Artikel 6, Rz 36). Hiebei zeigt sich, dass dem Anspruch nach Paragraph 10, MedienG weder Tadels- noch Übelsfunktion zukommt, sondern er auf die Rehabilitation des Betroffenen sowie die Komplettheit der Berichterstattung gerichtet und solcherart zivilrechtlicher Natur ist (Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz² Paragraph 10, Rz 1; U. Brandstetter/Schmid, Kommentar zum Mediengesetz Paragraph 10, Rz 1).
Da sich die Erneuerungswerberin bei ihrer Kritik am Ersatz der Vernehmung des DI S***** durch die Verlesung seiner eidesstättigen Erklärung (über den Zeitpunkt, in welchem er von der Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens Kenntnis erlangt hat) auf die besondere Verfahrensgarantie des Art 6 Abs 3 lit d MRK beruft und eine Verletzung des Art 6 Abs 1 MRK nicht mit Bestimmtheit behauptet, ist der Erneuerungsantrag unter dem Aspekt des Art 6 MRK insgesamt nicht zielführend.Da sich die Erneuerungswerberin bei ihrer Kritik am Ersatz der Vernehmung des DI S***** durch die Verlesung seiner eidesstättigen Erklärung (über den Zeitpunkt, in welchem er von der Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens Kenntnis erlangt hat) auf die besondere Verfahrensgarantie des Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK beruft und eine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, MRK nicht mit Bestimmtheit behauptet, ist der Erneuerungsantrag unter dem Aspekt des Artikel 6, MRK insgesamt nicht zielführend.
Auf der Sachverhaltsebene geht der Erneuerungsantrag (aktenkonform) davon aus, dass in mehreren Ausgaben des periodischen Druckwerks „p*****" ausführlich über ein (in der Folge durch Zurücklegung der Anzeige beendetes) Strafverfahren gegen DI Uwe S***** berichtet worden ist. Die Frage indes, ob die darauf bezogene, den Entscheidungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien zu Grunde liegende Rechtsansicht einer Mehrheit von Ansprüchen auf Veröffentlichung einer nachträglichen Mitteilung nach § 10 Abs 1 MedienG im Fall einer Mehrheit von (selbst) dieselbe Verdachtsmitteilung betreffenden Primärveröffentlichungen mit § 10 MedienG als gesetzlicher Eingriffsgrundlage iSd Art 10 Abs 2 erster Halbsatz MRK und Art 10 Abs 2 zweiter Halbsatz MRK im Einklang steht, bedarf keiner inhaltlichen Antwort, weil die Erneuerungswerberin nicht klar macht, weshalb sie infolge mehrfacher Anordnung ungeachtet ohnehin nur einmal (zusammenfassend) erfolgter Veröffentlichung als Opfer eines Eingriffs in das reklamierte Grundrecht gelten sollte. Wer aber die gegenüber dem EGMR geltenden Prozessvoraussetzungen, zu denen auch die Opfereigenschaft im Sinn des Art 34 MRK gehört, nicht erfüllt, hat keinen von einem Urteil dieses Gerichtshofs unabhängigen Anspruch auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a Abs 1 StPO (11 Os 132/06f, EvBl 2008/8, 32).Auf der Sachverhaltsebene geht der Erneuerungsantrag (aktenkonform) davon aus, dass in mehreren Ausgaben des periodischen Druckwerks „p*****" ausführlich über ein (in der Folge durch Zurücklegung der Anzeige beendetes) Strafverfahren gegen DI Uwe S***** berichtet worden ist. Die Frage indes, ob die darauf bezogene, den Entscheidungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien zu Grunde liegende Rechtsansicht einer Mehrheit von Ansprüchen auf Veröffentlichung einer nachträglichen Mitteilung nach Paragraph 10, Absatz eins, MedienG im Fall einer Mehrheit von (selbst) dieselbe Verdachtsmitteilung betreffenden Primärveröffentlichungen mit Paragraph 10, MedienG als gesetzlicher Eingriffsgrundlage iSd Artikel 10, Absatz 2, erster Halbsatz MRK und Artikel 10, Absatz 2, zweiter Halbsatz MRK im Einklang steht, bedarf keiner inhaltlichen Antwort, weil die Erneuerungswerberin nicht klar macht, weshalb sie infolge mehrfacher Anordnung ungeachtet ohnehin nur einmal (zusammenfassend) erfolgter Veröffentlichung als Opfer eines Eingriffs in das reklamierte Grundrecht gelten sollte. Wer aber die gegenüber dem EGMR geltenden Prozessvoraussetzungen, zu denen auch die Opfereigenschaft im Sinn des Artikel 34, MRK gehört, nicht erfüllt, hat keinen von einem Urteil dieses Gerichtshofs unabhängigen Anspruch auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO (11 Os 132/06f, EvBl 2008/8, 32).
Was die inhaltliche Beschränkung einer nachträglichen Mitteilung auf das zum angestrebten Rechtsschutz Erforderliche (§ 10 Abs 2 MedienG) anlangt, ist abermals hervorzuheben, dass der Veröffentlichungsauftrag keine staatliche Sanktion ist, sondern ausschließlich ein maßvolles Gleichgewicht zwischen einer wahrheitsgemäßen Primärveröffentlichung und der anschließenden medialen Rehabilitation des davon Betroffenen schaffen soll. Mit Blick darauf ist fallbezogen (13 Os 155/07d, MR 2008, 133) die Anordnung ebenfalls im Rahmen der verfassungsrechtlichen Schranken geblieben.Was die inhaltliche Beschränkung einer nachträglichen Mitteilung auf das zum angestrebten Rechtsschutz Erforderliche (Paragraph 10, Absatz 2, MedienG) anlangt, ist abermals hervorzuheben, dass der Veröffentlichungsauftrag keine staatliche Sanktion ist, sondern ausschließlich ein maßvolles Gleichgewicht zwischen einer wahrheitsgemäßen Primärveröffentlichung und der anschließenden medialen Rehabilitation des davon Betroffenen schaffen soll. Mit Blick darauf ist fallbezogen (13 Os 155/07d, MR 2008, 133) die Anordnung ebenfalls im Rahmen der verfassungsrechtlichen Schranken geblieben.
Vor dem Hintergrund des dargelegten, nicht auf eine kritische Betrachtung jedes einzelnen Wortes abzielenden und im Übrigen auch den Umfang der Primärveröffentlichung im Blick behaltenden Beurteilungsmaßstabs haben nämlich das Landesgericht für Strafsachen Wien und das Oberlandesgericht Wien in vertretbarer Weise - zur Abgrenzung von anderen Strafsachen - die Nennung der Aktenzahl der Staatsanwaltschaft und die deutliche Umschreibung des den Gegenstand der Verfahrenseinstellung bildenden Sachverhalts sowie die vollständige Darstellung der konkreten Verfahrensbeendigung (hier:
nach gerichtlichen Vorerhebungen gemäß § 90 Abs 1 zweiter und dritter Satz StPO aF) als zur umfassenden Information des in Rede stehenden Leserkreises erforderlich erachtet.nach gerichtlichen Vorerhebungen gemäß Paragraph 90, Absatz eins, zweiter und dritter Satz StPO aF) als zur umfassenden Information des in Rede stehenden Leserkreises erforderlich erachtet.
Der Antrag auf Erneuerung des Verfahrens ist daher unbegründet (§ 363c Abs 2 StPO).Der Antrag auf Erneuerung des Verfahrens ist daher unbegründet (Paragraph 363 c, Absatz 2, StPO).
Schlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EvBl-LS 2009/71 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00141.07W.0122.000Zuletzt aktualisiert am
29.06.2009