RS AsylGH Beschluss 2008/08/07 E3 222361-2/2008

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Veröffentlicht am 07.08.2008
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Der am 00.00.1989 geborene nunmehrige Wiederaufnahmewerber ist zwar mittlerweile volljährig, war jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig.

 

Nach einer Entscheidung des verstärkten Senats des Verwaltungsgerichthofes vom 23.01.2003, 2001/01/0429, steht der Verlust der Minderjährigkeit während laufenden Asylerstreckungsverfahrens einer Erstreckung des Asyls von einem Elternteil auf seine Kinder nicht im Wege. Andernfalls käme es nämlich bei der Frage, ob ein bei Antragstellung minderjähriger Fremder im Wege der Asylerstreckung in den Genuss von Asyl gelangen kann oder nicht, nur auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (und damit auf vom Fremden nur mittelbar beeinflussbare Faktoren) an. Es genügt daher, wenn das gesetzliche Zulässigkeitserfordernis der Minderjährigkeit bei Antragstellung vorliegt.

 

Eine Asylerstreckung auf "Kinder" (im Sinne vom Deszendenten) wäre jedoch - unabhängig vom Erreichen der Volljährigkeitsgrenze - ausgeschlossen, wenn der Wegfall eines bestehenden Familienlebens iSv Art 8 EMRK eintritt, wofür es jedoch gegenständlich keine Anhaltspunkte gibt, zumal der Wiederaufnahmewerber insbesondere mit seinen Eltern im gleichen Haushalt zusammenlebt.

 

Aus diesem Grund ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens - welches bei Stattgabe wieder anhängig wäre - und Abänderung des Bescheides dahingehend, dass dem Asylerstreckungsantrag stattgegeben werde, grundsätzlich trotz der mittlerweile erreichten Volljährigkeit des nunmehrigen Wiederaufnahmewerbers zulässig.

Schlagworte
Asylerstreckung, Minderjährigkeit, Wiederaufnahme
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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