RS AsylGH Erkenntnis 2008/08/11 E9 309711-2/2008

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Veröffentlicht am 11.08.2008
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In seiner jüngsten Entscheidung (die bei der oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshof noch keine Berücksichtigung finden konnte) NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, vom 8.4.2008, erkannte der EGMR zu einem Fall einer Asylwerberin, die bereits rund 10 Jahre - für die Dauer des Verfahrens - im Vereinigten Königreich lediglich auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung durch das Asylverfahren zum Aufenthalt berechtigt war, "dass in dieser Zeit während des unsicheren Aufenthaltes begründete private Anknüpfungspunkte nicht geeignet sind ein im Rahmen des Art 8 EMRK relevantes Privatleben überhaupt entstehen zu lassen". In diesem Fall war die Asylwerberin bereit seit 10 Jahren im Vereinigten Königreich auf Grund der Asylantragsstellung aufhältig. Einen "sicheren" Aufenthaltstitel hatte sie in dieser Zeit nie erlangt. Die Beschwerdeführerin hatte dort einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Lediglich im Rahmen einer Eventualbegründung - bei hypothetischer Annahme dieser Sachverhalt würde für die Annahme eines iSd Art 8 EMRK relevanten Privatlebens gereichen - führte der EGMR im Wesentlichen aus, dass dieses Privatleben nicht geeignet sei, das öffentliche Interesse an einer geordneten Zuwanderung von Fremden zu überwiegen, zumal der Beschwerdeführerin nie ein Bleiberecht zuerkannt worden sei und der Aufenthalt zu keinem Zeitpunkt als "sicher" anzusehen war, worin auch der wesentliche Unterschied zu jenen Fremden gegeben wäre, die während eines als sicher geltenden Aufenthaltes ein Privat- bzw. Familienleben begründet haben. Auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfahrensverzögerung der Behörde(n) war nicht geeignet die Ansicht des EGMR zu ändern.

 

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem BW bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Auslandsantragsstellungsgrundsatz ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Schlagworte
Interessensabwägung, Privatleben
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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