Rechtssatz 3
Im konkreten Fall leidet der Ehegatte der Beschwerdeführerin an HIV, Hepatitis C und einer rezidivierend depressiven Störung, Opiatabhängigkeit und nimmt gegenwärtig an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm teil. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin benötigt kontinuierlich psychiatrische Betreuung, eine regelmäßige Substitutionstherapie sowie eine antidepressive und antipsychotische Medikation. Unterbleibt eine regelmäßige Kontrolle des Ehegatten der Beschwerdeführerin, besteht die Gefahr lebensbedrohlicher opportunistischer Infektionen (siehe II.3.2.). In Georgien konnte eine effiziente Behandlungsmöglichkeit und Überwachung zur Vermeidung lebensbedrohlicher opportunistischer Infektionen nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Im konkreten Fall kann man nicht mit der nötigen Gewissheit ausschließen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin Gefahr liefe, mangels lebensverlängernder Maßnahmen im Fall seiner Rückkehr nach Georgien in eine unmenschliche Lage versetzt zu werden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin kämpft nicht nur mit einer lebensbedrohenden Krankheit, sondern auch mit seiner sehr schlechten psychischen Verfassung, weshalb sich sein Gesundheitszustand verschlechtern könnte, würde eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung seiner Ehegattin nach Georgien ausgesprochen. Es ist wohl davon auszugehen, dass gerade die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in Österreich für die Stabilisierung der psychischen Verfassung des Ehegatten unerlässlich ist. Deshalb und auf Grund des Vorliegens einer einem Familienverfahren vergleichbaren Situation, die Beschwerdeführerin ist seit vielen Jahren mit ihrem Ehegatten verheiratet, ist in diesem konkreten Fall davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung erhält, die von der Aufenthaltsberechtigung ihres Ehegatten abgeleitet wird. Von einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehegatten der Beschwerdeführerin und damit auch der Beschwerdeführerin selbst war daher abzusehen.