TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/22 2000/07/0284

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Veröffentlicht am 22.03.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §41 Abs1;
AVG §41 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2 idF 1990/252;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §26 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des Leopold K in X, vertreten durch Dr. Lydia Friedle, Rechtsanwalt in Mannersdorf, Hauptstraße 48, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10. November 2000, Zl. 514.290/01-I 5/00, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei:

Gemeindewasserversorgungsverband E, vertreten durch den Verbandsobmann Helmut D, X), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 22. Jänner 1992 wurde dem Gemeindewasserversorgungsverband E (der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) die wasserrechtliche Bewilligung

1. für die Errichtung eines Horizontalfilterbrunnens (BrunnenX III) auf Grundstück Nr. 420, KG L, und

2. zur Durchführung eines Dauerpumpversuches aus diesem Brunnen mit einer Dauer von mindestens drei Wochen und maximal fünf Wochen und einer Fördermenge bis zu 50 l/s, wobei das geförderte Wasser im Bereich des Grundstückes Nr. 407 der KG L in den Leitha-Werkskanal eingeleitet wird,

erteilt.

Die Bewilligung für die Durchführung des Dauerpumpversuches wurde bis zum 31. Dezember 1993 erteilt. Der Erlassung dieses Bescheides war eine mündliche Verhandlung am 17. Oktober 1991 vorausgegangen. Aus der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass der Dauerpumpversuch erforderlich war, um feststellen zu können, welche Wassermenge aus diesem Brunnen für den Wasserleitungsbetrieb entnommen werden kann und welche fremden Rechte durch die Wasserentnahme beeinträchtigt werden können. Weiters sollte der Dauerpumpversuch zur Festsetzung eines Schutzgebietes dienen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt. Dieser hatte auch an dem zur Erlassung dieses Bescheides führenden Verfahren nicht teilgenommen.

Gegen den Bescheid des LH vom 22. Jänner 1992 erhoben die mitbeteiligte Partei sowie eine weitere Verfahrenspartei Berufung, nicht aber der Beschwerdeführer.

Diese beiden Berufungen wurden mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 1. April 1992 zurückgewiesen.

In der Folge beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser in der Größenordnung von 32 l/s aus dem HorizontalfilterbrunnenX III.

In dem über dieses Ansuchen durchgeführten Verfahren sprach sich der Amtssachverständige für Wasserbautechnik für eine Konsensminderung auf 24 l/s aus. Dem schloss sich der Amtssachverständige für Hydrologie an. Daraufhin schränkte die mitbeteiligte Partei ihren Antrag entsprechend ein.

In der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 1994 erklärte der Amtssachverständige für Hydrologie, es sei zielführend, einen Probebetrieb bei gleichzeitigem Pumpen ins Netz durchzuführen, da seitens der Grundbesitzer die Grundwasserspiegelmessungen teilweise in Zweifel gezogen worden seien. Der Amtssachverständige erläuterte die Modalitäten dieses Pumpversuches.

Mit Bescheid vom 11. August 1994 erteilte der LH der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Wasserentnahme aus dem bestehenden HorizontalfilterbrunnenX III auf Grundstück Nr. 957/8, KG L, von maximal 24 l/s bzw. einer maximalen Wasserentnahme von 133.000 m3/Jahr.

Diese Bewilligung wurde befristet bis zum 31. Dezember 2084 erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob u.a. der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 1. September 1995 wurde der Bescheid des LH vom 11. August 1994 gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurückverwiesen.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, nach den Ausführungen eines vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft beigezogenen Amtssachverständigen sei eine quantitative Beeinträchtigung von Grundwasserentnahmen aus Hausbrunnen durch die Wasserentnahme seitens der mitbeteiligten Partei nicht auszuschließen. Die vorliegenden Unterlagen reichten zur Beantwortung dieser Frage noch nicht aus. Zur Feststellung des Einflusses der nunmehr beabsichtigten Entnahmemenge von 24 l/s aus dem HorizontalfilterbrunnenX III auf Wasserentnahmen aus den auf angrenzenden Grundstücken gelegenen Hausbrunnen sei neuerlich ein Pumpversuch durchzuführen, wobei gleichzeitig ein dementsprechendes Mess- und Beobachtungsprogramm zur Beweissicherung der umliegenden Hausbrunnen durchzuführen sei. Im Zuge der durchzuführenden Beweissicherung seien die potentiell betroffenen Hausbrunnen zu erheben und in entsprechender Form zu dokumentieren. Repräsentative Brunnen seien auszuwählen und in das Beobachtungs- und Messprogramm des Pumpversuches zu integrieren. Für diese Brunnen seien Kriterien auszuarbeiten, bei deren Erreichen der laufende Pumpversuch abgebrochen bzw. das Versuchsprogramm abgeändert werde.

Im fortgesetzten Verfahren vor dem LH sprachen sich mehrere Liegenschaftseigentümer, darunter auch der Beschwerdeführer, neuerlich gegen die Wasserentnahme aus dem Horizontalfilterbrunnen aus.

Der LH führte am 13. Mai 1996 eine mündliche Verhandlung durch. Aus einer der Niederschrift über diese Verhandlung als Beilage E angeschlossenen Stellungnahme des geohydrologischen Amtssachverständigen geht hervor, dass der Wasserspiegel beim Brunnen des Beschwerdeführers nicht eingemessen werden durfte.

Mit Bescheid des LH vom 17. Dezember 1996 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung eines dreistufigen Pumpversuches mit Entnahmemengen von 8 l/s, 16 l/s und 24 l/s aus dem bestehenden Horizontalfilterbrunnen auf Grundstück Nr. 957/8 (früher 420) und zur Einleitung der erschrotteten Wässer in die bestehende Transportleitung bzw. in weiterer Folge in die Anlagen des Gemeindeversorgungsverbandes E bzw. zur Ableitung der Überschusswässer in den Leitha-Werkskanal erteilt.

Auflage 14 dieses Bescheides sah vor, dass bei einer Absenkung von mehr als 0,5 m bei den Sonden S 6, S 14, S 12, S 9 oder Brunnen 67 gegenüber dem Ruhewasserspiegel die Entnahme auf die nächstkleinere Stufe zu reduzieren war.

Diese Bewilligung wurde befristet bis zum 31. Oktober 1999 erteilt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. April 1997 als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom 3. März 2000 teilte die mitbeteiligte Partei dem LH mit, dass der bewilligte Pumpversuch durchgeführt worden sei. Gleichzeitig wurde um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Wasserentnahme aus dem Horizontalfilterbrunnen III im Ausmaß von maximal 24 l/s bzw. maximal 133.000 m3/Jahr angesucht.

Der LH beraumte für 26. Juni 2000 eine mündliche Verhandlung an, deren Gegenstand einerseits die wasserrechtliche Überprüfung der mit Bescheid des LH vom 22. Jänner 1992 bewilligten Brunnenanlage, zum anderen das Ansuchen der mitbeteiligten Partei um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Wasserentnahme aus diesem Brunnen war.

Der Beschwerdeführer erhob im Zusammenhang mit beiden Verhandlungsgegenständen bereits vor der Verhandlung Einwendungen. Die im vorliegenden Zusammenhang relevanten Einwendungen gegen die beantragte Bewilligung laufen darauf hinaus, dass der Beschwerdeführer jegliche Auflagen in Form von Dienstbarkeiten, Duldungen, etc. in einem Schutzgebiet ablehne, wenn gleichzeitig die Österreichischen Bundesbahnen von solchen Auflagen befreit seien. Durch den Bahnbetrieb würden ständig Immissionen frei gesetzt, die gewässerschädlich seien. Die beantragte Bewilligung beeinträchtige bestehende Rechte des Beschwerdeführers durch Schutzgebietsbestimmungen.

Bei der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2000 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter weitere Einwendungen. Er brachte vor, schon aus dem Messprotokoll des Projektanten der mitbeteiligten Partei über die durchgeführten Wasserstandsmessungen sei ersichtlich, dass zumindest bei den Messstellen laut Punkt 14 eine Absenkung im Messzeitraum von mehr als 0,5 m stattgefunden habe und die Entnahme dennoch nicht auf die nächstkleinere Stufe reduziert worden sei. Zumindest auch bei der Messstelle Nr. 20 (Brunnen S) sei eine Absenkung des Grundwasserspiegels von 2,51 m vor Beginn der Pumpversuche (14. August 1997) auf 3,43 m (am 23.10.1999) erfolgt. Die Absenkung sei daher weit über 0,5 m gelegen. Auch bei weiteren Messpunkten (z.B. Messstelle 0,1) sei die Absenkung noch weit darüber hinaus erfolgt. Die in der Verhandlung vorgelegten Pläne (Wasserstandsprotokolle) zeigten eine Selektion der für die Bewilligungswerber unbedenklichen Messpunkte. Jene Messpunkte, die einen unzulässigen Abfall bzw. für den Beschwerdeführer unzumutbaren Abfall des Grundwasserspiegels dokumentierten (z.B. Messpunkt 20 - Suchard) seien nicht berücksichtigt worden. Beim Brunnen des Beschwerdeführers sei daher zu befürchten, dass es durch einen Dauerbetrieb des projektierten Brunnens zu einer übermäßigen Reduktion des Wasserstandes bzw. zu einem Abfall des Grundwasserspiegels in dem bescheidmäßig bewilligten Brunnen komme.

Durch den Betrieb des bewilligten Brunnens sei mit einer Verschlechterung der Wasserqualität und einer Gesundheitsgefährdung zu rechnen. Durch die Erhöhung der "Flussmenge des Grundwassers" durch den Betrieb des projektierten Brunnens komme es auch zu einer Erhöhung der Schadstoffanreicherung für den Brunnen des Beschwerdeführers. Es werde daher beantragt, die Verlängerung der vorläufigen Betriebsbewilligung bzw. die endgültige Bewilligung für den Betrieb des Brunnens zu versagen.

In der Verhandlungskundmachung sei die Errichtung einer Wasserschutzzone nicht erwähnt. Diese sei daher auch nicht Verhandlungsgegenstand.

Der geohydrologische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten aus, seitens des Projektanten der mitbeteiligten Partei seien Projektsunterlagen über die durchgeführten Pumpversuche in den Jahren 1997 bis 1999 mit Datum Februar 2000 vorgelegt worden. Darin sei in übersichtlicher Form dokumentiert, welche Absenkungen bei den verschiedenen durchgeführten Entnahmestufen hervorgerufen worden seien. Die größte Menge mit 24 l/s sei speziell auch im August und September 1998 dem Horizontalfilterbrunnen entnommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der örtliche unbeeinflusste Grundwasserspiegel, belegt durch die amtliche Messstation X, Brunnen, 20 bis 25 cm oberhalb des jemals gemessenen niedrigsten Grundwasserspiegels gelegen. Unter Bezug auf unbeeinflusste örtliche Grundwasserschwankungen, die seit Beginn dieses Abschnittes des Pumpversuches ab 1. April 1998 aufgetreten seien (Absenkungen um rund 16 cm bis 21. August 1998) sei die Auflage 14 im Bescheid des LH vom 17. Dezember 1996 als eingehalten anzusehen. Sämtliche anderen geohydrologischen Auflagen seien ebenfalls erfüllt. Aus geohydrologischer Sicht sei auf Grund der genauestens untersuchten bzw. erhobenen Absenkung und auch der Form des Absenktrichters bei 24 l/s-Entnahme keine Übernutzung des örtlichen Grundwasserkörpers gegeben. Dies gelte umso mehr, als der Zeitpunkt der größten Wasserentnahme mit einer allgemeinen Grundwasserspiegellage im Nahbereich von knapp oberhalb des niedersten bisher gemessenen Grundwasserspiegels gelegen sei. Den Pumpversuchsunterlagen sei zu entnehmen, dass eine Nutzung der örtlichen Hausbrunnenanlagen zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen und eine solche auch durchgeführt worden sei, da viele der hier liegenden Anwesen nicht an das öffentliche Wassernetz angeschlossen seien. Laut Auskunft der Gemeindevertreter und des Projektanten seien zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilungen betreffend Versorgungsprobleme bekannt geworden. Aus geohydrologischer Sicht bestünden prinzipiell keine Bedenken gegen eine ohnehin nur kurzfristige Spitzenentnahme von 24 l/s. Dies umso mehr, als die Dauerentnahme während der Pumpversuche mit 24 l/s von Anfang August bis Ende Oktober (1998 und 1999) rund um die Uhr durchgeführt worden sei und während des zukünftigen Normalbetriebes diese Entnahmemengen bei weitem nicht während so langer Zeiträume erforderlich würden.

Zu den Einwendungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erklärte der Amtssachverständige, bei den von diesem genannten Messstellen seien entgegen dessen Ausführungen keine größeren Absenkungen als 0,5 m aufgetreten. Wenn der Beschwerdeführer weiters angebe, dass bei verschiedenen anderen Messstellen größere Absenkungen erfolgt seien, so sei dies völlig klar und hydrologisch zu erwarten gewesen, da die genannten Messstellen im unmittelbaren Brunnennahbereich und somit näher zum Brunnen lägen als die unter Punkt 14 des Textbandes des Projektes vom Februar 2000 genannten. Die "selektierten Messpunkte" seien seitens des Projektanten erläutert und die Ergebnisse der Wasserstandsmessungen von den nicht in den Diagrammen dokumentierten Messstellen in den Lageplänen (Isohypsen und Absenkungen) im Projekt mit eingearbeitet worden. Der Einwand, dass es beim Brunnen des Beschwerdeführers zu einer übermäßigen Reduktion des Wasserstandes komme, könne nicht exakt verifiziert werden, da der Brunnen bisher nicht habe eingemessen werden dürfen. Diesbezüglich werde auch auf die Stellungnahme (Beilage E) der Verhandlungsschrift vom 13. Mai 1996 verwiesen.

Der ärztliche Amtssachverständige erklärte zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, durch den Betrieb des Brunnens der mitbeteiligten Partei komme es zu keiner Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit im Brunnen des Beschwerdeführers; die Untersuchungsergebnisse der vorliegenden Pumpversuche zeigten, dass bei allen Überprüfungen im Beobachtungszeitraum von vielen Monaten während verschiedener Jahreszeiten nur Wässer erschrottet worden seien, die in allen geprüften chemisch-physikalischen und bakteriologischen Parametern den Anforderungen an Trinkwasser entsprächen. Auch sei eine sehr konstante Wasserbeschaffenheit ohne wesentliche Veränderungen von Härteverhältnissen oder Chloridwerten vorgelegen. Auch Pestizidgehalte hätten nicht nachgewiesen werden können. Es sei daher aus hygienischer Sicht der Einwand, dass es zu einer Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit des Hausbrunnens des Beschwerdeführers kommen müsse, nicht richtig.

Mit Bescheid vom 17. August 2000 erteilte der LH der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von 24 l/s bzw. 133.000 m3/Jahr aus dem HorizontalfilterbrunnenX III, Parzelle Nr. 957/8, KG L, zur Versorgung näher bezeichneter Ortschaften mit Trink- und Nutzwasser.

Die Bewilligung wurde bis 30. September 2090 befristet.

In der Begründung stützte sich der LH im Wesentlichen auf die eingeholten Gutachten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er brachte vor, der Bescheid des LH vom 22. Jänner 1992 sei ihm nie zugestellt worden. Es seien mit dem Beschwerdeführer auch keine Vorgespräche über die Errichtung des Horizontalfilterbrunnens geführt worden. Zur Zeit der Erlassung des Bescheides vom 22. Jänner 1992 sei die mitbeteiligte Partei noch nicht im Besitz des Grundstückes Nr. 957/8 gewesen. Der Bescheid vom 22. Jänner 1992 könne nicht in Rechtskraft erwachsen sein, wenn der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt habe, Rechtsmittel zu ergreifen.

Im Bescheid des LH vom 17. August 2000 seien nach § 111 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die erforderlichen Dienstbarkeiten als eingeräumt anzusehen. Er dulde bei seinem privaten Baugrundstück keine Dienstbarkeiten und auch keine Versiegelung seines "Hauswasserwerkes".

Es könne auch nicht im öffentlichen Interesse sein, dass die Trasse der Österreichischen Bundesbahnen durch die Zone I des Absenktrichters verlaufe, auf dem Grundstück 957/8 ständig Immissionen durch den Bahnbetrieb freigesetzt würden und die Zone I des Absenktrichters nicht gegen Verunreinigung durch den Bahnkörper, die Kanalisation, Siedlungshäuser, etc. geschützt werde. Es sei unbegreiflich, dass die Amtssachverständigen die ÖVGW-Richtlinien W 72 und den ÖWWV-Arbeitsbehelf Nr. 2 ignorierten, wo eindeutig beschrieben werde, wie ein Schutzgebiet für die Trinkwasserversorgung auszusehen habe, um die Reinheit des Grundwassers zu gefährden und zu sichern. Der Standort des Horizontalfilterbrunnens III auf Grundstück Nr. 957/8 widerspreche der Richtlinie W 72 und dem Arbeitsbehelf Nr. 2.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 10. November 2000 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen.

In der Begründung heißt es, die Berücksichtigung öffentlicher Interessen obliege allein der Behörde. Aus dem Gesamtzusammenhang des vorgelegten Aktes lasse sich kein Indiz gewinnen, wonach die zu wahrenden öffentlichen Interessen durch den erstinstanzlichen Bescheid beeinträchtigt würden. Die Einwendungen des Beschwerdeführers seien nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt; für die belangte Behörde habe daher kein Grund bestanden, an der Seriosität oder Stichhaltigkeit der Ausführungen der Amtssachverständigen der Erstbehörde zu zweifeln. Einwendungen betreffend das geführte Bauverfahren und Haftungsfragen seien, wie die Erstbehörde zutreffend ausgeführt habe, nicht Gegenstand des Wasserrechtsverfahrens, weshalb darüber auch im wasserrechtlichen Bescheid nicht habe abgesprochen werden können.

Insoweit der Beschwerdeführer auf einen in Rechtskraft erwachsenen wasserrechtlichen Bescheid des LH vom 22. Jänner 1992 als Vorfrage verweise und vorbringe, dass dieser nicht in Rechtskraft erwachsen sei, da er sich diesbezüglich als übergangene Partei fühle, sei festzustellen, dass das AVG in seinem § 69 das Rechtsinstrument der Wiederaufnahme des Verfahrens kenne. Solange ein solches Verfahren nicht zu einer Abänderung dieses Bescheides führe, sei von den Behörden von dessen Rechtskraftwirkung nach allen Seiten hin auszugehen. Der belangten Behörde sei es jedenfalls verwehrt, dieses Vorbringen im Berufungszusammenhang inhaltlich aufzugreifen.

Das in der mündlichen Verhandlung durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zusätzlich erhobene Vorbringen der zu erwartenden Verschlechterung der Wasserqualität des Brunnens III sei offenbar vom ärztlichen Amtssachverständigen bereits hinreichend entkräftet, da es in der Berufung nicht mehr aufrechterhalten werde.

Was das Schutzgebiet anlange, sei ausdrücklich auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu verweisen, wonach die Ausweisung einer Schutzzone 2 zum Schutz des Wasservorkommens zwar unbedingt erforderlich, derzeit aber noch nicht möglich sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Bescheid des LH vom 22. Jänner 1992 sei nicht rechtskräftig, weil er dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden sei. Mit dem Beschwerdeführer seien keine Gespräche hinsichtlich der Errichtung des Horizontalfilterbrunnens geführt worden. Bei der Erlassung des Bescheides des LH vom 22. Jänner 1992 sei die mitbeteiligte Partei noch nicht Eigentümer des Grundstückes 957/8 gewesen. Der Erlassung des Bescheides sei keine mündliche Verhandlung vorausgegangen.

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde sei nicht auf das Berufungsvorbringen eingegangen, wonach sich der Beschwerdeführer in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Benützung des Grundwassers und der Wassernutzung und des freien Grundeigentums nach § 12 Abs. 4 WRG 1959 beschwert erachtet habe. Durch den Horizontalfilterbrunnen III sei zu befürchten, dass eine Absenkung des Grundwasserspiegels erfolge und somit in die bestehenden Rechte des Beschwerdeführers als Grundeigentümer eingegriffen werde und seine rechtmäßige Wasserbenutzung dadurch nicht mehr möglich sei. Diesbezüglich sei von der Behörde keine ausreichende Überprüfung durch Sachverständige durchgeführt worden. Ebenfalls nicht überprüft worden sei der Einwand, dass es in der Folge zu einer Absenkung der Häuser durch die Absenkung des Grundwasserspiegels und damit zu Schäden an den Häusern komme. Zu befürchten sei weiters eine Verschmutzung des Hausbrunnens infolge der Senkung des Grundwasserspiegels bei Inbetriebnahme des Horizontalfilterbrunnens. Es werde durch die zu erwartende Versiegelung des Brunnens und die zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit zu Lasten seines Grundstücks in das Eigentum des Beschwerdeführers eingegriffen.

Ein Verfahrensmangel liege vor, weil die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen habe, ohne dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Gutachten der Sachverständigen zu ermöglichen.

Der angefochtene Bescheid leide auch an erheblichen Begründungsmängeln. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung nicht nur geltend gemacht, dass der Bescheid des LH vom 22. Jänner 1992 nicht rechtskräftig sei. Er habe auch die Einräumung einer Dienstbarkeit, die Ungeeignetheit des Standortes, die Nichteinhaltung von Richtlinien sowie die mangelnde Gewährleistung der Reinheit des Grundwassers und die mangelnde Wasserqualität gerügt. Darauf sei die belangte Behörde nicht eingegangen.

Die belangte Behörde stütze sich auf die vorliegenden Sachverständigengutachten, wobei insbesondere aus dem Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen nicht hervorgehe, ob Immissionen des Eisenbahnbetriebs berücksichtigt worden seien.

Von den beigezogenen Amtssachverständigen seien die ÖVGW-Richtlinie W 72 und der ÖWWV - Arbeitsbehelf ignoriert worden. Darin sei eindeutig umschrieben, wie ein Schutzgebiet für die Trinkwasserversorgung beschaffen sein müsse. Durch die ständigen Immissionen der Bundesbahn sei der gegenständliche Standort des Horizontalfilterbrunnens III nicht geeignet.

Als Sachverständiger sei dem Verfahren Dipl.-Ing. M beigezogen worden. Dieser Amtssachverständige sei Mitglied des Gemeindewasserversorgungsverbandes E. Es habe daher eine Interessenkollision bestanden. Dem Beschwerdeführer sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, diesen Mangel zu rügen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem Bescheid des LH vom 22. Jänner 1992 wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Horizontalfilterbrunnens erteilt. Der angefochtene Bescheid regelt die Entnahme von Wasser aus diesem Brunnen und baut insoweit auf dem erstgenannten Bescheid auf. Mit seinen Einwendungen gegen den Bescheid des LH vom 22. Jänner 1992 vermag der Beschwerdeführer aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Es trifft nämlich die Annahme des Beschwerdeführers, dieser Bescheid vom 22. Jänner 1992 sei (ihm gegenüber) nicht rechtskräftig geworden, weil er ihm nicht zugestellt worden sei, nicht zu.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des LH vom 22. Jänner 1992 stand § 107 Abs. 2 WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, in Kraft.

Nach dieser Bestimmung kann eine Partei (§ 102 Abs. 1), die eine mündliche Verhandlung ohne ihr Verschulden versäumt hat, ihre Einwendungen auch nach Abschluss der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Solche Einwendungen sind binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt, in dem die Partei nachweislich davon Kenntnis erhalten hat, dass ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden, bei der Behörde einzubringen, die die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet diese Bestimmung eine Rechtskrafterstreckung auch auf übergangene Parteien. Diese Erweiterung der Rechtskraftwirkung tritt allerdings nur dann ein, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, die auch öffentlich kundgemacht wurde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1991, 88/07/0001, u.a.).

Im Beschwerdefall wurde - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - eine mündliche Verhandlung durchgeführt und diese auch öffentlich kundgemacht.

Aus § 107 Abs. 2 WRG 1959 ergibt sich, dass dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid Rechtskraftwirkung auch gegenüber der übergangenen Partei zukommt, unabhängig davon, aus welchen Gründen ihre Beiziehung im wasserrechtlichen Verfahren unterblieben sein mag. Ab Rechtskraft des Bescheides ist ihr die Möglichkeit genommen, den Bescheid zu bekämpfen; sie ist auf den in § 26 Abs. 3 vorgesehenen Weg verwiesen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1990, 89/07/0076, u.a.).

Eine rechtskräftige Entscheidung der Angelegenheit im Sinne des § 107 Abs 2 WRG liegt vor, wenn Unanfechtbarkeit des Bescheides im Hinblick auf alle tatsächlich am Verfahren beteiligten Parteien, also auf alle anderen Parteien als die übergangene, eingetreten ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1995, 95/07/0159).

Der Bescheid des LH vom 22. Jänner 1992 entfaltet daher auch gegenüber dem Beschwerdeführer Bindungswirkung, auch wenn er ihm nicht zugestellt wurde.

Mit dem durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus dem Horizontalfilterbrunnen III erteilt.

Nach § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Nach § 12 Abs. 2 leg. cit. sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Nur soweit der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung seiner bestehenden Rechte, nämlich einer rechtmäßig geübten Wasserbenutzung, einer Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 und des Grundeigentums behauptet, ist sein Vorbringen zulässig. Zur Geltendmachung öffentlicher Interessen oder Interessen Dritter ist er nicht berufen, soweit sich diese nicht mit seinen eigenen subjektiven Rechten decken.

Soweit der Beschwerdeführer daher geltend macht, der Standort für den Horizontalfilterbrunnen III auf Grundstück Nr. 957/8 sei ungeeignet, das Schutzgebiet sei wegen Missachtung von Richtlinien und Arbeitsbehelfen nicht geeignet, die Reinheit des Wassers (des Horizontalfilterbrunnens) zu gewährleisten und Immissionen der Bundesbahn hintan zu halten, betrifft dieses Vorbringen nicht seine wasserrechtlich geschützten Rechte und vermag daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu begründen.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, durch die Absenkung des Grundwasserspiegels käme es zu einer Senkung von Häusern, betrifft, so ist nicht erkennbar, ob er damit auch sein eigenes Haus oder nur fremde Häuser meint. Mit diesem Vorbringen vermag er aber ohnedies nichts für sich zu gewinnen, weil er ein diesbezügliches Vorbringen zwar in anderen Verfahren, nicht aber im vorliegenden, zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Wasserentnahme aus dem Horizontalfilterbrunnen führenden Verfahren erstattet hat, weshalb diesbezüglich Präklusion eingetreten ist.

Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, sie sei nicht auf sein Berufungsvorbringen eingegangen, dass er sich in seinem "gesetzlich gewährleisteten Recht auf Benutzung des Grundwassers § 10 WRG und der Wassernutzung und des freien Grundeigentums gemäß § 12 Abs. 4 WRG" beschwert erachte. Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer nämlich in seiner Berufung gar nicht erstattet, weshalb die belangte Behörde darauf auch nicht eingehen konnte. Eine Verletzung seines Wasserbenutzungsrechtes hat der Beschwerdeführer lediglich im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, wo er vorgebracht hat, durch die Wasserentnahme aus dem Horizontalfilterbrunnen werde sein Brunnen quantitativ und qualitativ beeinträchtigt. In der Berufung ist davon nicht mehr die Rede.

Was der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis in der Beschwerde auf § 12 Abs. 4 WRG 1959 meint, ist unklar.

Nach § 12 Abs. 4 WRG 1959 steht die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.

Ein Vorbringen des Inhalts, dass die Grundstücke des Beschwerdeführers auf Grund der Wasserentnahme durch die mitbeteiligte Partei nicht mehr auf die bisher geübte Art nutzbar blieben oder dass durch diese Wasserentnahme nach fachmännischer Voraussicht eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintreten würde, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht erstattet; auch in der Beschwerde wird derlei nicht konkret behauptet.

Die belangte Behörde hat keine eigenen Sachverständigengutachten eingeholt, weshalb der Beschwerdevorwurf, sie habe dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben, zu den Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen, ins Leere geht.

Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, in der mündlichen Verhandlung zu den eingeholten Amtssachverständigengutachten Stellung zu nehmen.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei trotz entsprechender Einwendungen im Verwaltungsverfahren nicht ausreichend geprüft worden, ob seine Wasserbenutzungsrechte durch die Wasserentnahme aus dem Horizontalfilterbrunnen beeinträchtigt werden, trifft nicht zu.

Der Bewilligung zur dauernden Entnahme von Wasser aus dem Horizontalfilterbrunnen, welche den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildet, ging ein wasserrechtlich bewilligter Pumpversuch voraus, dessen erklärter Zweck es war, festzustellen, ob durch die Wasserentnahme aus dem Horizontalfilterbrunnen fremde Rechte, insbesondere auch bestehende Wassernutzungen beeinträchtigt würden.

Wie aus der Niederschrift über die Verhandlung am 26. Juni 2000 hervorgeht, wurden während dieses Pumpversuches, in dessen Rahmen auch ausgewählte Brunnen kontrolliert wurden, keine Beschwerden über eine Beeinträchtigung von Wasserbenutzungen laut.

Der Amtssachverständige für Hydrogeologie kam auf Grund der Ergebnisse des Pumpversuches und der Form des Absenktrichters zu dem Schluss, dass gegen die von der mitbeteiligten Partei beantragte Wasserentnahme unter dem Aspekt einer möglichen Beeinträchtigung fremder Rechte keine Bedenken bestehen. Der Sachverständige hat dies damit begründet, dass trotz des Umstandes, dass der Zeitpunkt der größten Wasserentnahme während des Pumpversuches mit einer allgemeinen Grundwasserspiegellage im Nahbereich von knapp oberhalb des niedrigsten bisher gemessenen Grundwasserspiegels lag, es zu keinen Versorgungsproblemen bei den betroffenen Brunnen kam, wozu noch kommt, dass die Dauerentnahme während des Pumpversuches mit 24 l/s von Anfang August bis Ende Oktober (1998 und 1999) rund um die Uhr durchgeführt wurde, während beim zukünftigen Normalbetrieb des Horizontalfilterbrunnens diese Entnahmemengen bei weitem nicht während so langer Zeiträume erforderlich werden.

Diese Ausführungen des Amtssachverständigen sind nicht als unschlüssig zu erkennen. Der Beschwerdeführer ist ihnen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Behauptungen des Beschwerdeführers bezüglich der Absenkungen beim Pumpversuch und einer für den Beschwerdeführer ungünstigen Auswahl von Messpunkten bei der Auswertung des Pumpversuches wurden vom Amtssachverständigen widerlegt.

Allerdings hat der Amtssachverständige auch erklärt, der Einwand des Beschwerdeführers, bei seinem Brunnen werde es beim Dauerbetrieb des Horizontalfilterbrunnens zu einer übermäßigen Reduktion des Wasserstandes kommen, könne nicht exakt verifiziert werden. Daraus ist für den Beschwerdeführer aber aus zwei Gründen nichts zu gewinnen. Zum einen stützte der Beschwerdeführer die Behauptung, es werde beim Dauerbetrieb des Horizontalfilterbrunnens zu einer übermäßigen Reduktion des Wasserstandes in seinem Brunnen kommen, auf Behauptungen über die Ergebnisse des Pumpversuches und deren Auswertung, die vom Amtssachverständigen widerlegt wurden. Zum anderen war eine auf den Brunnen des Beschwerdeführers zugeschnittene Aussage des Amtssachverständigen deshalb nicht möglich, weil, wie der Amtssachverständige auch unter Hinweis auf bereits früher abgegebene Gutachten dargelegt hat, der Beschwerdeführer Beweisaufnahmen bei seinem Brunnen nicht erlaubt hat. Der Beschwerdeführer kann aber nicht mit Erfolg der Behörde vorwerfen, sie habe keine ausreichenden Ermittlungen angestellt, wenn er selbst diese verhindert hat.

Dass durch die Entnahme von Wasser aus dem Horizontalfilterbrunnen durch die mitbeteiligte Partei keine Verschmutzung des Hausbrunnens des Beschwerdeführers zu erwarten ist, hat der amtsärztliche Sachverständige dargelegt. Der Beschwerdeführer hat dagegen im Verwaltungsverfahren nichts vorgebracht. Seine erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachte Kritik an diesem Gutachten ist verspätet, weil Versäumnisse des Verwaltungsverfahrens nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden können. Dass er keine Möglichkeit gehabt habe, zu den im Verfahren erstatteten Gutachten Stellung zu nehmen, trifft nicht zu.

Dienstbarkeiten zu Lasten von Grundstücken des Beschwerdeführers wurden mit dem Bescheid des LH, welcher durch den angefochtenen Bescheid bestätigt wurde, nicht eingeräumt. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere. Desgleichen ist keine Versiegelung des Hausbrunnens des Beschwerdeführers vorgesehen.

Dass als Amtssachverständiger Diplomingenieur M herangezogen worden sei, ist unrichtig. Der Genannte war Projektant der mitbeteiligten Partei, aber nicht Sachverständiger. Die Ausführungen in der Beschwerde über die Befangenheit des Genannten gehen daher ins Leere.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. März 2001

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070284.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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