RS AsylGH Erkenntnis 2008/09/11 E3 252153-0/2008

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Veröffentlicht am 11.09.2008
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ist im Hinblick auf die Bedeutung der Rechtskraft von Bescheiden nach der Judikatur "streng" zu prüfen (zB VwGH 26.04.1984, 81/05/0081).

 

Unter Erschleichung ist ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen (VwSlg 944 A; VwGH 07.07.1992, 90/08/0164). Es kann sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln (VwSlgNF 1557 A, 2887 A; VwGH 29.06.1989, 89/09/0020; 21.11.2001, 97/08/0579). Von einem Erschleichen kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden, die die Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche hätte erkennen können (VwSlgNF 4455 A; VwGH 25.04.1995, 94/20/0779).

 

Es kann ohne nähere Überprüfung, beispielsweise auch durch Beiziehung eines Vertrauensanwaltes, - nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer einen positiven Asylbescheid des Bundesasylamtes durch Erstattung unrichtiger Angaben hinsichtlich seiner Identität erschlichen hätte. Die Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme des mit 27.12.2002 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß §§ 69 Abs 3 iVm 69 Abs 1 AVG war daher mangels Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nicht zulässig.

Schlagworte
Urkundenfälschung, Wiederaufnahme
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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