RS AsylGH Erkenntnis 2008/09/22 D10 308772-4/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2008
beobachten
merken
Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Die Rechtsfolge der Bestimmung des § 75 Abs. 4 AsylG besteht hingegen darin, dass auch nach alten Asylrechtslagen ergangene Entscheidungen der Asylbehörden bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 - unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid maßgeblich erachteten Umstände, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates geführt haben - den Tatbestand der res iudicata erfüllen. Mangels dieser Bestimmung wären Folgeanträge aufgrund geänderter Rechtslage einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen.

Schlagworte
Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Zuständigkeitsmangel
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten