RS AsylGH Erkenntnis 2008/10/21 B13 200181-3/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2008
beobachten
merken
Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Für den hier vorliegenden Fall einer Asylaberkennung gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 AsylG 1997 müssen wegen dessen Wortgleichheit mit § 13 Abs. 2 AsylG 1997 die gleichen Maßstäbe gelten, die der Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen zu § 13 Abs. 2 AsylG 1997 (6.10.1999, Zl. 99/01/0288; 24.11.1999, Zl. 99/01/0314; 20.3.2003, Zl. 2002/20/0426; 22.10.2003, Zl. 2001/20/0148; u.a.) aufgestellt hat, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 3.12.2002, Zl. 99/01/0449, ausdrücklich festgehalten hat.Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 2 AsylG 1997 ergibt sich einerseits, dass der Gesetzgeber nunmehr bereits für das Asylverfahren jene Überprüfungskriterien eingeführt hat, welche aus der Sicht der Genfer Flüchtlingskonvention erst im Verfahren zur Außer-Landes-Bringung zu beurteilen wären. Andererseits schloss er sich damit der völkerrechtlichen Bedeutung dieser Wortfolgen an.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof erstmals in seinem Erkenntnis vom 6.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach internationaler Literatur und Judikatur kumulativ vier Kriterien erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden sein, gemeingefährlich sein und es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung des Flüchtlings seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Unter den Begriff des schweren Verbrechens im Sinne des § 13 Abs. 2 AsylG 1997 fallen laut Verwaltungsgerichtshof Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen, wie etwa typischer Weise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Dabei genügt es nicht, dass der Asylwerber ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Besteht ferner für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf § 13 Abs. 2 AsylG 1997 nicht angewendet werden. Bei der Erstellung einer solchen Zukunftsprognose ist auf das Gesamtverhalten des Asylwerbers während der Dauer seines Aufenthaltes im Zufluchtsstaat abzustellen, namentlich sind seine Einstellung gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden, maßgeblich (siehe auch VwGH 27.4.2006, Zl. 2003/20/0050).

Schlagworte
besonders schweres Verbrechen, Gesetzesanalogie, Zukunftsprognose
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten