RS AsylGH Erkenntnis 2008/10/21 E11 303323-1/2008

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Veröffentlicht am 21.10.2008
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Nur im Fall hinreichender deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd Flüchtlingskonvention in Betracht kommt, ist die Behörde verpflichtet, in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben zu dringen. Die Pflicht geht aber nicht so weit, dass sie Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, ermitteln müsste (VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 17.1.1994, 94/19/0886). Ist die Partei der Meinung, dass die Ermittlungen unvollständig sind, muss sie - im Rahmen des ihr zu gewährenden Parteiengehörs - konkrete Vorbringen erstatten, was gegen die Ermittlungsergebnisse der Behörde spricht und allenfalls Gegenbeweise - zB ein Gegengutachten- vorlegen ( zB VwGH 14.12.1995, 95/19/1046). Unterlässt sie die erforderliche Mitwirkung, kann der Behörde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (zB VwGH 20.9.1999, 98/21/0138) So kann die Untätigkeit der Partei im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung -idR zu Lasten der Partei - berücksichtigt werden (zB VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220) (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172).

Schlagworte
Ermittlungspflicht, Glaubhaftmachung, Mitwirkungspflicht, wohlbegründete Furcht
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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