RS AsylGH Erkenntnis 2008/10/21 E3 308555-1/2008

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Veröffentlicht am 21.10.2008
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Rechtssatz 1

 

Während § 14 Abs 1 Z 2 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 noch einen auf die Asylerstreckung bezogenen Aberkennungstatbestand enthalten hat ("Asyl ist von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht."), fehlt nunmehr eine derartige Bestimmung. Nach Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 258 f, ist dies insofern problematisch, als zu dem in § 34 AsylG 2005 geregelten Familienverfahren ein korrespondierender Aberkennungstatbestand nicht mehr besteht. Fällt also das schützenswerte Familienleben, das gemäß § 3 iVm § 34 AsylG Grundlage für die Gewährung von Asyl war, weg, ist keine Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr vorgesehen. Allerdings war bereits bisher nach einer Entscheidung eines verstärkten Senats des VwGH vom 23.01.2003, 2001/01/0429, eine Aberkennung des Asylrechts nicht möglich wenn nachträglich eine bloße Zulässigkeitsvoraussetzung der Asylerstreckung, insbesondere die Minderjährigkeit von Kindern, wegfiel.

Schlagworte
Aberkennungstatbestand, Minderjährigkeit
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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