RS AsylGH Beschluss 2008/10/31 B11 312607-2/2008

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Veröffentlicht am 31.10.2008
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Die Bestimmung des § 61 AsylG 2005 zählt in Absatz 3 taxativ jene Fälle auf, in welchen der Asylgerichtshof durch Einzelrichter zu entscheiden hat. Die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist darunter nicht genannt. Da im konkreten Fall bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, wäre im Falle der Stattgebung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Verfahren gemäß § 75 Abs. 7 Z. 1 AsylG von jenem Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates, welches zu einem Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, als Einzelrichter weiterzuführen. Damit käme man hier zu dem systemwidrigen Ergebnis, dass die Entscheidung über den das Verfahren allfällig wieder öffnenden Wiedereinsetzungsantrag im Senat zu fällen wäre, jedoch die Entscheidung in der Sache selbst einem Einzelrichter zufiele. Wie sich aus den Materialien ergibt, hat offenbar der Gesetzgeber nicht an eine derartige Fallkonstellation gedacht (s. AB 371 XXIII. GP). Es wird daher die Bestimmung des § 75 Abs. 7 Z. 1 AsylG systemkonform so zu interpretieren sein, dass jener Richter, der für ein als Einzelrichter zu führendes Verfahren zuständig ist, auch über einen ein solches Verfahren allfällig wieder öffnenden Wiedereinsetzungsantrag als Einzelrichter zu entscheiden hat.

Schlagworte
Wiedereinsetzung, Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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