Rechtssatz 1
Die ihr drohenden Verfolgungshandlungen im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat wird jedenfalls in ihrer Summe ein Maß an Nachhaltigkeit und Intensität aufweisen, die einen Verbleib von ihr in ihrem Heimatland als unerträglich (vgl. diesbezüglich z.B. VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0312, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468) oder die Inanspruchnahme des Schutzes ihres Heimatstaates als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. dazu und zur asylerheblichen Intensität einer Verfolgungshandlung u.a. VwGH 12.09.1996, Zl. 95/20/0288). Auf eine sog. inländische Fluchtalternative (s. VwGH 03.12.1997, Zl. 96/01/0947, 28.01.1998, Zl. 95/01/0615, u.a.m.) kann die berufende Partei auch nicht verwiesen werden, da sie gegenwärtig nicht in der Lage ist, diese anzusprechen (vgl. hiezu VwGH 22.12.1999, Zl. 98/01/0622; zur Gefahrlosigkeit s. z.B. VwGH 25.11.1999, Zl 98/20/0523; zur Frage der Zumutbarkeit s. z.B. VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614).