RS AsylGH Bescheid 2008/11/17 B11 213048-7/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2008
beobachten
merken
Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Die ihr drohenden Verfolgungshandlungen im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat wird jedenfalls in ihrer Summe ein Maß an Nachhaltigkeit und Intensität aufweisen, die einen Verbleib von ihr in ihrem Heimatland als unerträglich (vgl. diesbezüglich z.B. VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0312, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468) oder die Inanspruchnahme des Schutzes ihres Heimatstaates als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. dazu und zur asylerheblichen Intensität einer Verfolgungshandlung u.a. VwGH 12.09.1996, Zl. 95/20/0288). Auf eine sog. inländische Fluchtalternative (s. VwGH 03.12.1997, Zl. 96/01/0947, 28.01.1998, Zl. 95/01/0615, u.a.m.) kann die berufende Partei auch nicht verwiesen werden, da sie gegenwärtig nicht in der Lage ist, diese anzusprechen (vgl. hiezu VwGH 22.12.1999, Zl. 98/01/0622; zur Gefahrlosigkeit s. z.B. VwGH 25.11.1999, Zl 98/20/0523; zur Frage der Zumutbarkeit s. z.B. VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614).

Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, Intensität, Verfolgungsgefahr
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten