RS AsylGH Erkenntnis 2008/12/11 E5 236731-0/2008

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Veröffentlicht am 11.12.2008
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Rechtssatz 1

 

Bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Befragung durch die Gendarmerie bzw das vier bis fünfmalige Nachfragen bei der Familie des Beschwerdeführers von ihrer Intensität her, nicht als asylrelevant - wie dies schon vom Bundesasylamt richtigerweise festgestellt wurde - anzusehen sind, zumal schon allgemein kurzfristige Anhaltungen, Verhöre und Hausdurchsuchungen für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die asylrechtliche Relevanz aufweisen - nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren (VwGH vom 05.06.1996, 96/20/0323, VwGH vom 18.12.1996, 95/20/0651, VwGH vom 11.12.1997, 95/20/0610).

Schlagworte
Befragung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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