RS AsylGH Erkenntnis 2008/12/18 D5 245575-3/2008

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Veröffentlicht am 18.12.2008
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Rechtssatz 1

 

In den erläuternden Bemerkungen zu dieser Gesetzesbestimmung heißt es u.a.: "Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich den bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG 1997. Unter den Begriff ¿besonders schweres Verbrechen' fallen (...) nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.6.1999, Zl. 99/01/0288). (...)"

Schlagworte
Asylausschlussgrund, besonders schweres Verbrechen, objektiver Maßstab, Straftatbestand
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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