RS AsylGH Beschluss 2008/12/22 A3 310491-1/2008

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Veröffentlicht am 22.12.2008
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Die Anwendung des § 62 Abs. 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974. Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, d.h. dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörede - bei ensprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwGH vom 23.10.1985, 85/02/0248, VwGH vom 23.4.1996, 96/04/0018; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren 2, 1128 mit weiteren Hinweisen). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH vom 13.09.1991, Zahl 90/18/0248).

Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung (ab 08.09.2008), Bescheidberichtigung, Versehen
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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