RS AsylGH Erkenntnis 2009/01/09 D3 252453-0/2008

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Veröffentlicht am 09.01.2009
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Im Erkenntnis vom 6.10.1999, Zl: 99/01/0288, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Es genügt sohin nicht, dass ein Asylwerber bzw. ein anerkannter Flüchtling ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat, bzw. Taten müssen im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen, wobei Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind. Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf § 13 Abs. 2 AsylG iSd Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden."

Schlagworte
kriminelle Delikte, objektives und subjektives Element, Straftatbestand, Zukunftsprognose
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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